Sehr geehrte Rechtsanwältinnen und -anwälte, ich habe im November 2015 eine hochwertige Küchenmaschine bei einem Händler vor Ort erworben. Der Verpackung war ein Katalog für Zubehör beigefügt, so dass ich mir deswegen im Internet bei Händler B einen Fleischwolf (Original) und bei Händler C einen Reibevorsatz (wurde als "xxxxxxx" ausgewiesen, wird jeweils vom Maschinenhersteller und von einem anderen Hersteller geliefert, auf Rechnung steht xxxxxxx-Kleingeräte-Zubehör mit der Hersteller-Artikelnummer des Maschinenherstellers) passend zur Maschine gekauft habe. Für diese 2 Artikel steht im Hersteller-Katalog "für noch vielfältigere Anwendungsmöglichkeiten".