Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihren Fragen möchte ich gerne wie folgt Stellung nehmen.
Für meine folgenden Ausführungen setzte ich als gegeben voraus, dass die Ihrerseits beschriebenen Fehler tatsächlich Sachmängel im gewährleistungsrechtlichen Sinne darstellen und nicht etwa auf eine Fehlbedienung Ihrerseits (d.h. ohne Beachtung der in der Bedienungsanleitung aufgeführten Benutzungshinweisen) zurückzuführen sind. Ob die in der Bedienungsanleitung des Fleischwolfes für „Mahlgut" angegebene „Stufe 4" tatsächlich auch für die Ihrerseits verwendeten Nüsse etc. zutreffend war oder sich vielmehr nur auf das Wolfen von Fleisch bezieht, kann hier nicht abschließend geklärt werden. Die in (nicht vom Händler oder Hersteller) veröffentlichten Internetvideos verwendeten Geschwindigkeitsstufen „min. bis 1" dürften hier allerdings nicht maßgeblich sein, insofern dürfte es vielmehr auf die genauen Angaben aus der Bedienungsanleitung ankommen.
Zunächst möchte ich gerne grundsätzliche Ausführungen zum Gewährleistungsrecht und den entsprechenden Gewährleistungsansprüchen machen. Bei Neuware – wie vorliegend – stehen dem Verbraucher (Käufer) gegen den Unternehmer (Händler) zweijährige gesetzliche Gewährleistungsansprüche gem. §§ 437 ff. BGB
zu. Zeigt sich innerhalb dieses Zeitraums ein Sachmangel, der bereits im relevanten Zeitpunkt des sog. Gefahrübergangs (Übergabe der Kaufsache) vorgelegen hat, so hat der Unternehmer zunächst das Recht, den Mangel zu beseitigen (sog. „Vorrang der Nacherfüllung"). Dabei hat grundsätzlich allerdings der Käufer gem. § 439 Abs. 1 BGB
das Wahlrecht, ob der Mangel repariert oder eine mangelfreie Sache geliefert werden soll. Der Verkäufer kann jedoch die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (Näheres dazu in § 439 Abs. 3 BGB
). Erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist können käuferseits die weiteren Gewährleistungsrechte aus § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB
geltend gemacht werden, so beispielsweise die Minderung oder der Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wie etwa die Erstattung von Anwaltskosten als Verzugsschadensersatz (nach Eintritt des Verzugs) bleiben unberührt.
Nun zu Ihren Fragen:
Ad 1. „Wie weiter vorgehen bei dem Händler vor Ort, wenn die Maschine nicht bis zum genannten Datum erfolgreich repariert zurückgeliefert wird? Wäre eine Nachfrist von 1 Woche angemessen?"
Welche (Nach-)Frist tatsächlich angemessen ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls beziehungsweise eine Frage danach, innerhalb welchen Zeitraums üblicherweise eine Nachbesserung erwartet werden kann. Da Sie bereits eine zweiwöchige Frist gewährt haben, halte ich es durchaus für möglich, dass eine Nachfrist von einer weiteren Woche angemessen ist. Zur Vermeidung von weiteren Problemen rate ich allerdings eher zu einer Gesamtfrist von ca. 4-5 Wochen, von denen der Händler Ihnen gegenüber bereits gesprochen hat.
Ad 2. „Kann man von Händler C Schadensersatz verlangen für den beschädigten Fleischwolf und die kaputte Maschine?"
Soweit ich Ihre Sachverhaltsschilderung zutreffend verstehe, ist der von Händler C erworbene Reibevorsatz kausal für den Schaden am Fleischwolf und an der Küchenmaschine. Dies würde dann einen sog. Mangelfolgeschaden darstellen, für den Händler C grundsätzlich im Rahmen seiner eigenen Gewährleistungsverpflichtung auch haften würde. Mangelfolgeschäden sind Schadenseinschläge, die durch die mangelhafte Sache (Reibevorsatz) an anderen Sachen des Käufers (Fleischwolf und Küchenmaschine) entstehen. Den Verkäufer trifft dann die Ersatzpflicht von Mangelfolgeschäden, wenn er nicht beweisen kann, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat („Beweislastumkehr" aus § 280 Abs. 1 BGB
).
Ad 3. „Was tun, wenn Händler C keinen neuen Reibevorsatz liefert und die Frist erfolglos verstreicht?"
Soweit Händler C eine angemessene Frist fruchtlos verstreichen lässt, sollten Sie ihn mit einer Mahnung unter Hinweis auf die Beauftragung eines Rechtsanwaltes wirksam in Verzug setzen und Schadensersatzansprüche anmelden. Weiteres Vorgehen sollte dann idealerweise über einen Rechtsanwalt laufen, dazu siehe unten.
Ad 4. „Wären dann eventuelle Anwaltskosten auch erstattungspflichtiger Schadensersatz?"
Anwaltskosten sind als Rechtsverfolgungskosten im Wege des Verzugsschadensersatzes erstattungsfähig, wenn sich die Gegenseite wirksam in Verzug befindet und die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig ist. Dies wird in der Regel ab Verzugseintritt angenommen.
Sollten Sie eine anwaltliche Vertretung wünschen oder eine solche für Sie erforderlich werden, so stehe ich Ihnen dazu gerne zur Verfügung. Die Kontaktdaten meiner auch auf bundesweite Mandate ausgerichteten Düsseldorfer Kanzlei entnehmen Sie bitte dieser Plattform.
Ich hoffe, zu Ihren Fragen verständlich Stellung genommen und Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 13.02.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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