Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Ja. Sie konnten die Option schon jetzt ausüben. Sie musste nur rechtzeitig in der vereinbarten Form an den richtigen Adressaten gerichtet werden. Ob der alte Vermieter der richtige Ansprechpartner war, hängt davon ab, inwieweit der Verkauf vorangeschritten war. Sicherheit bringt eine eindeutige Erklärung auch an den neuen Vermieter.
2. Nein. Es genügt Ihre ausdrückliche Inanspruchnahme der Verlängerungsoption. Achtung: Im Streitfall müssen Sie den rechtzeitigen Zugang beweisen! Der jeweilige Vermieter muss weder Zustimmen, noch kann er die Verlängerung ablehnen. Es gelten die vertraglichen Vereinbarungen, an die auch der neue Vermieter gebunden ist.
3. Nein. Die Ausübung der Verlängerungsoption führt zur Fortführung des ursprünglichen Mietvertrages. Also verbleibt es auch bei der vereinbarten Miete. An die entsprechenden Vereinbarungen ist alter und neuer Vermieter gebunden. Eine Mieterhöhung kommt nur bei entsprechender neuer Vereinbarung mit Ihnen in Betracht, die Sie natürlich nicht eingehen müssen.
4. Nein. Ich verweise auf Antwort 3. Es existiert kein gesetzliches Mietzinserhöhungsrecht des Vermieters bei Gewerbemietverhältnissen. Der Vermieter kann sich hier u.U. dadurch absichern, dass in den Vertrag eine Mietzinsanpassungsklausel aufgenommen wird. Fehlt diese, kommt nur eine neue Einigung mit dem Mieter oder - nur bei unbefristeten Gewerbemietverträgen - eine Änderungskündigung in Betracht.
5. Nein. Ich verweise auf Antworten 3. und 4. Sie brauchen nichts zu befürchten und können sich auf den ursprünglich geschlossenen Vertrag berufen, bei welchem es verbleibt.
6. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung trägt derjenige die Verfahrenskosten, der den Streit verliert. Nach Ihrer Schilderung haben Sie jedoch gute Karten.
7. Darauf wird es nicht ankommen, da Sie im Recht sind und sich auf nichts einlassen müssen.
Sollte ich Fragen übersehen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt