Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt, ein Träger, der unter das Regelwerk des AVR-Caritas fällt, hat mit der Mitarbeitervertretung eine Regelung getroffen, dass die Teilnahme an angeordneten Fortbildungen dem Beschäftigten nicht mit der real aufgewandten Zeit, sondern entsprechend des Stellenumfanges angerechnet wird. D.h., nimmt eine Vollzeitkraft an einer ganztägigen Fortbildung teil, zählt der volle Fortbilungstag als Ist-Stunden (bei einer 40 Stundenwoche also 8 Stunden für eine ganztägige Fortbildung). Nimmt eine Teilzeitkraft mit einem Stellenanteil von 50% an der gleichen Fortbildung teil, werden für die gleiche Zeit der Anwesenheit bei der Fortbildung lediglich 4 Ist-Stunden angerechnet.