Weiter heisst es in dem Schreiben der Stadt "Die Nutzung der hierin enthaltenen Daten erfolgt eigenverantwortlich durch den Nutzer. ... Und weiter steht nun am Ende 2.6 Erteilung von Nutzungsrechten Die GEbühr gilt für die Vervielfältigung, Umarbeitung, Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte von Ergebnissen der Landesvermessung und Nachweisen aus dem Liegenschaftskataster, die dem Verwendungsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 1 Verm KatG NW unterliegen" So wie ich dies nun sehe, will das Katasteramt offenbar nicht, dass ich deren Zeichnung als NAchweis in einem späteren gerichtlichen Verfahren verwende, trotzdem s scheint es, unterscheiden sich die Gesetze mit dem BEdingungen des Eingansschreibens.