Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich mein Bedauern über die so unerfreuliche Behandlung und die daraus für Ihre Tochter resultierenden Folgen zum Ausdruck bringen.
Punkt 1
In der Sache wird aller Wahrscheinlichkeit nach ein Behandlungsfehler gegeben sein. Jedenfalls legen dies die äußeren Umstände nahe. Dies jedenfalls dann, wenn sich der Verdacht, dass ohne entsprechende Indikation Atropin verabreicht wurde, bestätigen sollte. Denn eine fehlerhafte Medikation (also Überschreitung von Höchstdosen, Nichtbeachtung von Kontraindikationen) stellt immer auch einen Behandlungsfehler dar.
Darüber hinaus liegt zumindest ein weiterer Behandlungsfehler nahe, welcher allerdings gutachterlich bestätigt werde müssten. Namentlich könnte ein solcher darin zu erkennen sein, dass eine nähere Untersuchung Ihrer Tochter trotz der aufgetretenen Beschwerden unterblieben ist. Insofern schien nämlich auch die Nachsorge mangelhaft gewesen sein.
Das oben Gesagte gilt vorbehaltlich der positiven Feststellung, dass tatsächlich Augentropfen benutzt wurden, die aus medizinischer Sicht nicht oder nur in einer geringeren Dosis hätten verabreicht werden dürfen.
Es müsste also zunächst festgestellt werden, welches Arzneimittel in welcher Dosis zur Anwendung kam. Hierfür sind die entsprechenden Behandlungsdokumentationen einzusehen und auszuwerten. Ein entsprechender Anspruch auf Einsichtnahme ergibt sich aus § 630g BGB
.
Darüber hinaus müsste von Ihnen nachgewiesen werden, dass das Fehlverhalten für den erlittenen Gesundheitsschaden ursächlich war. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die gesundheitlichen Folgen bei einer ordnungsgemäßen Behandlung nicht eingetreten wären. Auch diese Feststellung müsste getroffen werden.
Nur wenn sich kein Behandlungsfehler feststellen lassen würde, müsste überprüft werden, ob ein Aufklärungsfehler vorliegt. In dieser Hinsicht ist mir nicht ganz klar, wie Ihre Frage nach der mangelnden Aufklärung zu verstehen ist. Um zu verdeutlichen, welche Textpassage ich meine, habe diese in Klammer zitiert. (Aufgrund dieser bodenlosen Frechheit und Anschuldigung an unserer Tochter ( die eine sehr gute Schülerin ist, und seit dem Augenarzt-Termin durch ihre verminderte Sehkraft nicht alleine aus dem Haus gegangen ist), ist hier der Punkt der mangelnden Aufklärung am Beginn schon gegeben? Ist es von Bedeutung aufzuklären bei solchen Tropfen für die Untersuchung ob man eine Brille braucht?)
Wenn ich Sie richtig verstehe, sehen Sie darin eine mangelnde Aufklärung (gemeint ist wahrscheinlich mangelnde Abklärung) der für die Beschwerden Ihrer Tochter in Frage kommenden Ursachen. Diese Frage habe ich versucht im dritten Absatz zu beantworten. Sicherlich ist es so, dass der Arzt den Ursachen hätte nachgehen müssen. Die Ursache im Verhalten Ihrer Tochter zu suchen erscheint nicht nur unseriös, sondern diente auch nicht der Ursachenaufklärung. Denn insofern wurde (dies nehme ich jedenfalls an) der Arzt darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit als Ursache ausschied.
Im Übrigen darf ich Sie bitten, in der Nachfragefunktion nochmals klarzustellen, wie die oben zitierte Frage gemeint war. Ich gehe dann gerne nochmals auf diese Frage ein.
Punkt 2
Zu Ihrer weiteren Frage:
Ärzte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine Verletzung dieser Schweigepflicht führt zur Strafbarkeit nach § 203 StGB
. Eine Strafbarkeit wäre nur dann ausgeschlossen, wenn zuvor ein Einverständnis zur Weitergabe der Daten erklärt worden wäre.
Die Strafverfolgung setzt einen Strafantrag voraus, der innerhalb von drei Monaten gestellt werden kann. Ich persönlich halte einen solchen Strafantrag jedoch nicht immer für zielführend.
Punkt 3
Sofern sich ein Behandlungsfehler ärztlich bestätigen lässt, kann Ihre Tochter Schmerzensgeld verlangen. Die Höhe wird jedoch im unteren Bereich liegen. Für eine genauere Bezifferung müssten wiederum weitere Feststellungen getroffen werden, da immer die Gesamtumstände des Einzelfalls entscheidend sind.
In jedem Falle sind die Behandlungsunterlagen einzusehen. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse sind dann die weiteren Schritte einzuleiten. Hierzu kann es gehören, ein medizinisches Fachgutachten erstellen zu lassen. Ist Ihre Tochter gesetzlich krankenversichert kann dies kostenlos über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen erfolgen.
Es lohnt sich daher durchaus, gegen die Entscheidung Ihres Versicherers vorzugehen. Sollten Sie hierbei Hilfe benötigen, können Sie mich gerne hierfür kontaktieren. Meine Kanzlei ist auf bundesweite Mandate ausgerichtet, so dass die räumliche Entfernung keine Rolle spielt. Das hier gezahlte Honorar würde in diesem Falle angerechnet werden.
Ich wünsche Ihrer Tochter eine rasche Genesung (soweit noch nicht eingetreten) und Ihnen ein angenehmes Wochenende.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 26.11.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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