Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrtrecht, gemäß dem notariellen Kaufvertrag in welchem als Dienstbarkeit defniert wird "Der jeweilige Eigentümer ist des herrschenden Grundstücks ist berechtigt das dienende Grundstück zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren...". 1.) ... Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat einen 1,8 m hohen Zaun errichtet. - Allgemein geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Durchfahrt eine Breite von 3,05 m haben soll. ... Das herrschende Grundstück ist jetzt der Meinung eine Zufahrt wäre ausreichend, weil wir über diese das Bürogebäude ebenfalls erreichen könnten. - Allerdings mit einem Umweg von 15 m, auf einer Strecke, die nicht maschinell schneegeräumt werden kann und und eben nicht über den Haupteingang. - Außerdem kann man auf diese Weise nicht mehr vom Haupteingang im Rundverkehr zu dem zweiten Tor fahren, sondern müsste (3 m Breite) mühevoll rückwärts rangieren, und hätte auch nur noch einen Parkplatz und nicht mehr zwei PP. § 1018, 5c: "Auszugehen ist vom tatsächlichen (Bedürfnis prägenden Charakter)des herrschenden Grundstücks zum Zeitpunkt der Rechtsbestellung".