Sehr geehrter Fragesteller,
dann möchte ich mir hiermit erlauben, Ihnen eine fundierte Auskunft zu Ihrer Anfrage wie folgt zu geben:
§ 21 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern räumt einen Anspruch auf Nutzung eines Weges nur dann ein, wenn es sich bei dem Weg um eine öffentliche Straße handelt. Nach § 2 Abs. 1 StrWG hat ein Weg nur dann die Eigenschaft einer öffentlichen Straße, wenn er entsprechend gewidmet wurde. Hieran fehlt es in Ihrem Fall laut Auskunft der Gemeinde - die Sie eventuell durch Einsicht in das gemeindliche Wegeverzeichnis einmal überprüfen sollten - , so dass Sie einen Anspruch auf Nutzung dieses Weges nicht aus dem StrWG des Landes Mecklenburg-Vorpommern ableiten können. Die Folge ist, dass die Stadt als Eigentümerin des Weges nach bürgerlichem Recht grundsätzlich Fußgänger von der Nutzung des Weges ausschließen darf.
Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn der Weg tatsächlich von Fußgängern genutzt würde und dies bereits seit langem von der Gemeinde geduldet würde. Dann könnten Sie eventuell einen Anspruch auf Nutzung des Weges aufgrund "Gewohnheitsrechts" geltend machen. Da Sie jedoch schildern, dass der Weg teilweise durch Zäune versperrt wird, ist wohl nicht davon auszugehen, dass der Weg tatsächlich regelmäßig von Fußgängern genutzt wird, außerdem kann auch keine eindeutige Willensäußerung seitens der Gemeinde, mit der Benutzung des Weges durch Fußgänger einverstanden zu sein, entnommen werden. Sie müssen daher leider davon ausgehen, dass eine Benutzung des Weges durch Sie nicht rechtens ist und die Gemeinde Ihnen selbige untersagen darf. Verbotsschilder oder ähnliches sind hierfür nicht relevant.
Erst recht werden Sie nicht fordern können, dass die errichteten Zäune beseitigt werden.
Einen Anspruch auf eine Widmung könnten Sie nur dann geltend machen, wenn Sie durch das Fehlen der Widmung in einem Ihrer Rechte verletzt würden, z.B. wenn ein Ihnen gehörendes Grundstück durch den Weg erschlossen werden müsste. Ansonsten gibt es keinen Anspruch des einzelnen Bürgers auf eine derartige Widmung, die Gemeinde ist insoweit frei in ihrem Handeln.
Auch wenn meine Auskunft für Sie sicher nicht erfreulich ausfällt, hoffe ich dennoch, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Eventuell ergibt sich aus dem gemeindlichen Wegeverzeichnis ja doch noch, dass der Weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)