" 2) "Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/148.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 148 SGB III: Minderung der Anspruchsdauer">§ 148 Abs. 2 Satz 2 SGB III</a> entfällt die Minderung für eine Sperrzeit, wenn das die Sperrzeit begründende Ereignis länger als ein Jahr zurückliegt." Dies geht hervor aus: http://www.frag-einen-anwalt.de/Nachtraeglicher-Antrag-ALG-1-zur-Umgehung-der-Sperrfrist---f261555.html ---------------------------------------------------- Nehmen wir folgende Situation an: Ich war 15 Monate für eine Firma in Vollzeit tätig und kündige zu Ende Dezember 2013. ... Mein Ziel ist es nun früher oder später das ALG 1 für den Zeitraum Januar bis Juni 2014 ausgezahlt zu bekommen. --------------------------------------------------- Wenn ich nun jedoch folgende Antwort (http://www.frag-einen-anwalt.de/Nachtraegliche-Beantragung-von-Arbeitslosengeld-1---f262330.html) korrekt verstehe, dann ist dies in dieser Situation gar nicht mehr möglich, denn: a) Einen Antrag auf Arbeitslosengeld kann ich nur stellen, wenn ich arbeitslos bin. b) Wenn ich den neuen Job verlasse (d.h. nach Juli 2015), also arbeitslos werde, dann entsteht nach SGB III §161 Abs. 1 Nr. 1 ein neuer Anspruch (weil ich mindestens zwölf Monte im neuen Job tätig war) und der alte Anspruch verfällt komplett!