Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Soweit ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist, wird dieser auch hinsichtlich dessen Höhe IMMER neu berechnet. Darüber hinaus erlischt auch immer ein alter noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Entstehung eines neuen Anspruches.
Nach Ihren Schilderungen haben Sie innerhalb der letzten 2 Jahre mehrere Versicherungspflichtzeiten (unselbständige Arbeit + Krankengeldbezug) von mindestens 12 Monaten. Damit ist ein neuer Anspruch entstanden.
Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 152 Abs. 1 S. 1 SGB III
).
Aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung kann ich leider nicht eindeutig entnehmen, ob diese Bedingung erfüllt ist. Da Sie jedoch von einer 2 jährigen Beschäftigung sprechen, gehe ich einmal davon aus.
Dies hat zur Folge, dass sich die Höhe Ihres neuen Anspruches auf Arbeitslosengeld aus dem Arbeitsentgelt Ihrer derzeitigen Beschäftigung errechnet und damit um einiges geringer ausfallen wird, wenn Sie nun 1000 Euro Brutto weniger verdienen, als bei der vorherigen Arbeit, die ggf. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründete.
Für den Sonderfall nach § 151 Abs. 4 SGB III
erkenne ich hier keinen Raum. Nach dieser Vorschrift ändert sich die Höhe des neu entstandenen Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht, wenn der Arbeitslosen innerhalb der letzten beiden Jahre vor Entstehung des neuen Anspruches auf Arbeitslosengeld schon einmal Arbeitslosengeld bezogen hat. Da Ihre Beschäftigung jedoch 2 Jahre andauerte ist eine Anwendung dieses Bestandschutzes ausgeschlossen.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Antwort geben. Ich hoffe dennoch Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
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also unterbricht die Krankengeldzahlung von 13 Monaten nicht die Zweijahresregelung, ich wurde vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse abgemeldet und am 1.9.2015 wieder angemeldet.
also unterbricht die Krankengeldzahlung von 13 Monaten nicht die Zweijahresregelung, ich wurde vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse abgemeldet und am 1.9.2015 wieder angemeldet.
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Krankengeldzahlung "unterbricht" leider gar nichts in Bezug auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie ersetzt insoweit lediglich als Absicherung den Wegfall Ihres Anspruches auf Arbeitsentgelt, da Sie Ihrerseits die geschuldete Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag wegen Krankheit nicht erbringen.
Wie in § 151 Abs. 4 SGB III
(so Sie diese Regelung mit der 2 Jahresregelung meinen) eindeutig zu lesen ist, geht es allein um den Bezug von Arbeitslosengeld und einem entstandenen Anspruch auf Arbeitlosengeld.
Ein solcher entsteht aber nicht einfach von sich aus, sondern erst durch den Antrag des Arbeitslosen, der dieses durch die Anzeige seiner Arbeitslosigkeit gegenüber der Leistungsbehörde kunt geben muss.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle