Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Die vom Insolvenzverwalter vorgeschlagene Vorgehensweise der Vorfinanzierung von Gehältern und Auszahlung gegen Abtretung von Ansprüchen auf Zahlung von Insolvenzgeld ist durchaus üblich und wird häufig angewandt.
Sinn und Zweck dieser Vorfinanzierung, die der Zustimmung der Agentur für Arbeit bedarf, vgl. § 188 Abs.4 SGB III
, ist der weitgehend mögliche Erhalt eines Personalstammes, um eine Fortführung des Betriebes zu ermöglichen.
Die AA darf nämlich die Genehmigung nur dann erteilen, wenn erwartet werden kann, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.
Es liegt also im berechtigten Interesse des Insolvenzverwalters, zur Vermeidung von Kündigungen durch Arbeitnehmer deren Gehaltsansprüche so schnell wie möglich zu befriedigen.
Da Sie das Arbeitsverhältnis gekündigt haben und zudem Ihren Resturlaub nehmen, liegen diese Voraussetzungen in Ihrer Person nicht mehr vor.
Der Insolvenzverwalter muss zwar alle Beteiligten einer Gruppe gleich behandelt, vgl. § 226 Abs 1 InsO
, er kann aber dahingehend argumentieren, dass Sie wegen der erfolgten Kündigung und des absehbaren Vertragsendes eben nicht mehr zu der Gruppe der Arbeitnehmer gehören, die für den Betrieb weiter tätig sein können.
Wenn er Sie also aus der Regelung ausnimmt, ist dies sachlich gerechtfertigt.
Nach § 183 SGB 3
haben Sie grundsätzlich auch als leitender Angestellter einen Anspruch auf Insolvenzgeld, der wegen der von Ihnen ausgesprochenen Kündigung ja nur noch den Zeitraum 01.03. bis 15.04.2009 betrifft. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Eintreten der Insolvenz gekündigt wurde.
Allerdings müssen Sie diesen Antrag selber stellen.
Ich bedaure, Ihnen keine Möglichkeit aufzeigen zu können, wonach Sie schnell an Ihr Gehalt kommen. Dabei ist natürlich auch zu berücksichtigen, dass jede juristische Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter zu deutlich längeren Verzögerungen führen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Vielen Dank!
Eine Frage bleibt:
Muss er das den betroffenen Personen nicht mitteilen, falls er sich entscheidet trotz seiner ersten Ankündigung Personen aus dieser Regelung auszuschliessen?
Man hat ja nicht einmal etwas in der Hand wenn man nun zum Amt geht und denen erstmal erklären muss warum man nicht schon vor 2 Wochen gekommen ist.
MfG
Guten Morgen,
rein rechtlich gesehen ist es Sache des Arbeitnehmers, sich um die Zahlung zu kümmern und entsprechende Anträge zu stellen. Insoweit besteht keine Rechtspflicht für den IV, dies ungefragt mitzuteilen.
Dass es eine Frage der Zweckmäßigkeit und auch der Höflichkeit wäre, ist eine andere Sache.
Mit freundlichen Grüßen