Prüfung eines Bauträgervertrages
Nr. 3:Grunddienstbarkeit – Entsorgungsleitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer von Flur x Nr. xx/x lfd. Nr. 4:Grunddienstbarkeit – Stromleitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer von Flur x Nr. xx/x, Abteilung III lfd. ... Der Veräußerer verpflichtet sich, dem Erwerber die schuldrechtlichen Vereinbarungen aus dieser Grunddienstbarkeit mitzuteilen in die er anstelle des Veräußerers einzutreten und sie seinem Rechtsnachfolger im Eigentum mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen hat.