Wir haben dazu auch noch folgendes gefunden: (Auszug) Aufgrund dieser doppelten Fristen im neuen Wohnungs-eigentumsrecht stellte sich nunmehr die Frage, ob der Anfechtungskläger – wie im alten Recht noch möglich – im laufenden Prozess, ohne auf das zeitliche Moment zu achten, Begründungen einbringen konnte, die seine Anfechtung stützten oder aber ob mit Ablauf der zweiten Frist (der Begründungsfrist) dem Anfechtungskläger nach neuem Recht nunmehr ein (dann) Nachschieben von Begründungen verwehrt sei. ... Folge hieraus ist, dass ein Gericht nur den Sachvortrag für die Beurteilung der Anfechtbarkeit eines Beschlusses zugrunde legen darf, der innerhalb der Begründungsfrist vorgetragen wurde. (Auszug Ende) Der Kläger tut jetzt so, als wenn nichts gewesen wäre, hat Großteile der Klage gegen verschiedene Beschlüsse zurückgenommen, aber in einem Punkt, der besonders wichtig für uns ist, gibt er nun eine Begründung ab.