Privatakademie Rücktritt - Es ist das Geld nicht wert. Bitte dringend um Hilfe.
beantwortet von
Rechtsanwältin Doreen Prochnow / Rostock
Vertragsbestimmungen zur Kündigung (2) (...) ... Danach kann der Studierende den Vertrag jederzeit zum Ende des jeweiligen Semesters ordentlich kündigen. (5) Bei der Kündigung hat der Studierende nur den Studiengebührenanteil zu entrichten, der auf die tatsächlich während der Vertragslaufzeit von der ("Akademiename") zu erbringende Unterrichtsleistung entfällt. (8) Das recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt, jedoch wird die Anwendung des §627 BGB für beide Parteien ausgeschlossen. (9) Eine außerordentliche Kündigung durch die Medienakademie ist dann zulässig, wenn der Studierende mit mehr als einem Zwölftel des Gesamtbetrages der Studiengebühren im verzug ist oder in einem Prüfungsteil nach ausschöpfen aller wiederholungsmöglichkeiten keine ausreichende Leistung erbracht hat. (11) Im Fall einer außerordentlichen Kündigung durch die Medienakademie ist die Studiengebühr in voller Höhe zur Zahlung fällig.