Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Eine Kündigung des Pachtvertrages ist dann möglich, wenn der Pächter nicht die vertraglich vereinbarte Pacht zahlt. Auch eine vertragliche Anpassung der regelmäßigen Pachtzahlung auf Grundlage der Werte der BVVG verpflichtet den Pächter die angepassten Pachtzahlungen zu entrichten.
Da nach Ihren Angaben mehrfach auf die erhöhte Pachtzahlung hingewiesen wurde, wird eine fristlose Kündigung nicht mehr möglich sein, soweit die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen ist.
Soweit die ordentliche Kündigung im Pachtvertrag nicht ausgeschlossen ist, haben Sie die Möglichkeit den Pachtvertrag ordentlich zu kündigen und die ausstehende Pachtzahlung gerichtlich einzufordern.
2. Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ergibt sich jedoch nur, wenn dies im Pachtvertrag ausdrücklich geregelt ist.
Eine gesetzliche Möglichkeit zur Eigenbedarfskündigung findet sich nur im Wohnraummietrecht, nicht jedoch im Bereich eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages.
Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 21.12.2000 und 08.01.2004 kann jedoch nur der ursprüngliche Verpächter und nicht ein späterer Käufer des Pachtgrundstückes die Eigenbedarfskündigung aussprechen.
Das OLG Dresden sieht eine Kündigungsmöglichkeit auch bei einem Erwerber, der den Pachtvertrag nicht abgeschlossen, aber gem. § 566 BGB
in den Pachtvertrag eingetreten ist. Schließlich haben auch die nahen Angehörigen (Kinder) eine Kündigungsmöglichkeit wegen Eigenbedarf, wenn dies im Pachtvertrag geregelt ist.
3. Im Ergebnis können Sie Ihr Kündigungsrecht nur ausüben, wenn ein Zahlungsrückstand besteht oder eine Eigenbedarfskündigung im Pachtvertrag geregelt ist und die Voraussetzung für eine solche Kündigung vorliegt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
26. November 2011
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23:02
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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