Im Notarvertrag Käufer (wir) und Verkäufer (Unternehmer) steht, daß uns der Verkäufer versichert, dass ihm hinsichtlich des Kaufobjektes keine wesentlichen Mängel oder Altlasten bekannt sind und ... dass das Grundstück in dem Zustand zu übertragen ist, wie es die Gemeinde dem Unternehmer schuldet: Auszug aus diesem Vertrag (Unternehmer – Gemeinde): „Der Verkäufer beseitigt auf eigene Kosten die gesamte Sportanlage incl. roter Belag auf dem Kaufobjekt, insbesondere beseitigt er unter gutachterlicher Überwachung unzulässige Auffüllungen incl. möglicher Altlasten.“ Diese unzulässigen Auffüllungen wurden in einer Zusatzvereinbarung Unternehmer – Gemeinde (nach Unterschrift unseres Notarvertrages) näher beschrieben: „Aufzunehmende und zu entsorgende Auffüllungen sind unzulässig, wenn die LAGA Z 2 Werte überschritten werden und wenn die Prüfwerte der BbodschV für Wohngebiete überschritten werden.“ (LAGA Z2 Werte lt. erstem Bodengutachten in Bereich der PAK Werte bei zwei Mischproben überschritten) Deshalb fühlten wir uns bisher relativ sicher. Aufgrund eines vorliegenden Bodengutachtens, in dem es die Empfehlung gibt, beim Bau eines Hauses ohne Keller wiefolgt zu gründen.( Gutachten erhalten von Verkäufer im Auftrag der Gemeinde erstellt) „Nicht unterkellerte Bauweise Gemäß den Schichtenprofilen verläuft die Gründungsebene nicht unterkellerter Gebäude in Auffüllungen mehr als 3 m oberhalb der Lehme mit organischen Anteilen. ... Können wir die Gemeinde oder den Verkäufer, sollten diese Mehrkosten tatsächlich anfallen, dafür haftbar machen und ist Bauschutt (in allen Bodengutachten als „nicht gleichmäßig tragfähiger Baugrund beschrieben) als Mangel anzusehen?