Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften 1. das Gebäude an die Grenze gebaut werden muß, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche, oder 2. das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist nicht erforderlich, wenn nach den Festsetzungen einer abweichenden Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf. . . . (6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht 1. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangsund Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten, 2. Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind und nicht mehr als 1,5 m, bei Wänden und Dächern aus lichtdurchlässigen Baustoffen (Wintergärten) nicht mehr als 2 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben.“ Örtlicher rechtskräftiger Bebauungsplan: „Überbaubare Grundstücksfläche Als Ausnahme kann ein Vortreten von untergeordneten Gebäudeteilen, wie Gesimse, Dachvorsprünge, Treppen, Eingangs- und Terrassenüberdachungen sowie Vorbauten, wie Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten über Baugrenzen bis zu 1,5m zugelassen werden mit der Maßgabe, dass sie nicht länger als 1/3 der jeweiligen Gebäudeseite, höchstens jedoch 5m sein dürfen (ausgenommen Dachvorsprünge), jedoch nur soweit Abstandsvorschriften der LBO nicht entgegenstehen.“ Nun unsere Frage(n) an den Rechtsanwalt 1)ist der Bau eines Wintergartens als verfahrensfreies Vorhaben anzusehen?