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Erbschaftsteuer - Bauerwartungsland oder (Brutto-) Rohbauland ?

16. November 2020 15:17 |
Preis: 48,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

ein ca. 7000 m² großes Grundstück wurde im Jahr 2016 vererbt. Es wahr eine sogenannte „Baulücke" in einem Siedlungsgebiet, da die Erblasserin nicht an die Gemeinde verkaufen wollte.

Es wurde zum Bewertungsstichtag landwirtschaftlich genutzt, verpachtet an einen Landwirt.
Weder durch die Erblasserin, noch durch die Erben war eine bauliche Nutzung bzw. ein Verkauf an die Gemeinde, zum Zweck der Bebauung, am Bewertungsstichtag beabsichtigt.

Das Grundstück war zwar schon seit 1990 im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplan ; jedoch war keinerlei Erschließung vorhanden bzw. gesichert. (siehe auch weiter unten §§30 ,33, und 34 BauGB )

Das Finanzamt (Passau in Bayern) klassifizierte das Grundstück als Bruttorohbauland.
Das FA beruft sich auf R B 179.1 Abs 3 Satz 5 ErbStR

hier der Text:
3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30 , 33 und 34 BauGB für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.

Auch nach bereits erfolgten Einspruch bleibt das FA bei seiner Einstufung als Bruttorohbauland (anstatt als Bauerwartungsland), allein mit der Begründung, da es im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplan war.

Hierzu schreibt es :
Zitat : „Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an; ebensowenig auf den Willen des Eigentümers; entscheidend ist vielmehr die Verwertungsmöglichkeit am Bewertungsstichtag."

Meine Frage : Ist dies zutreffend ? Gibt es eine Begründung ?

16. November 2020 | 18:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich habe mir mal erlaubt, die Frage hier anzunehmen und zwar nach folgender Maßgabe:

Als vormaliger Passauer kenne ich nicht nur das Finanzamt an der Innstrasse von außen, ich habe selber dort einmal in der Rechtsbehelfsstelle gearbeitet. Die Sache interessiert mich daher auch vor diesem Hintergrund.

Bitte rufen Sie mich - am besten morgen - einfach mal an, damit wir erörtern können, wie wir hier weiter machen können.

Das hier alles auszuführen, würde den Rahmen einer Erstbewertung ohne weitere zuverlässige Unterlagen sprengen. Ich denke in einem Gespräch kommen wir da durchaus weiter. Wenn Sie wollen, bleibe ich Ihnen also bis zur Klärung der Sache erhalten.

Mit besten Grüssen

Fricke
RA und Dipl. Kfm. ( beides Univ. Passau )


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