Zur Ausgangslage: Das Grundstück auf welchem unser Haus mit Bj 1930 steht gehörte früher zu dem benachbarten Grundstück, auf welchem eine ehemalige Fabrik steht. Als das Grundstück damals geteilt und das Haus das erste mal verkauft wurde, wurde 2011 in das Baulastenverzeichnis folgende Baulast eingetragen: ,,Die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks übernehmen, auch zu Lasten ihrer Rechtsnachfolger, als Baulast die Verpflichtung zu dulden, daß auf dem im anliegenden Lageplan gelb schraffierten Teil des genannten Grundstücks ein Weg zum vorschriftsgemäßen Anschluß des Grundstücks Flurstück ............ der Flur.......... der Gemarkung ......................... an daß öffentliche Straßennetz angelegt, unterhalten und benutzt wird." Wir haben 2018 in gutem Glauben das Haus gekauft ohne selbst zu prüfen, ob das Wegerecht zum erreichen des Hauses als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist.