Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Beim Maklervertrag nach § 652 BGB entsteht ein Provisionsanspruch, wenn ein Maklervertrag zustande gekommen ist, die Leistung entsprechend dem Vertrag erbracht wurde und aufgrund der Mitwirkung des Maklers der beabsichtigte Vertrag zustande gekommen ist.
Die Kündigung bzw. Beendigung des Maklervertrags läßt einen Anspruch des Maklers nicht generell entfallen.
Der spätere Verkauf privat durch den Eigentümer grundsätzlich unerheblich, solange die Tätigkeit Maklers für den nachfolgenden Kauf mit-ursächlich war. Der Makler hat dann weiterhin Anspruch auf die Provision.
Zur Zeitkomponente: Der BGH nimmt an, daß bei einem Zeitabstand von bis zu einem Jahr zwischen der Maklertätigkeit und dem Kaufabschluß eine Kausalität vermutet wird (BGH NJW 06, 3062).
Allerdings können Sie diese Vermutung durch Vortragen von Vorgängen entkräften, die eine Kausalität entfallen lassen.
Dies ist etwa der Fall wenn die Vertragsverhandlungen sich zerschlagen und zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund neuer Umstände ohne Mitwirkung des Maklers wieder aufgenommen werden und zum Abschluß führen.
Auch der BGH geht davon aus, daß es sich um eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs handelt, wenn sich die Kaufgelegenheit zerschlägt und der Eigentümer und der Kaufinteressent zu einem späteren Zeitpunkt unabhängig von der Tätigkeit des Maklers erneut Verhandlungen aufnehmen und den Kaufvertrag in der Folge abschließen.
Dies würde ich im vorliegenden Fall annehmen: Der Makler hat Ihnen offensichtlich die erwähnten Interessenten wegen der fehlenden Bonitätsauskunft – oder aus anderen Gründen – nicht vorgestellt.
Daher kann man wohl davon ausgehen, daß sich die damaligen Kaufabsichten bei den auf der Liste festgehaltenen Interessenten zerschlagen haben.
Wenn die Interessenten sich nun – aufgrund eines deutlich herabgesetzten Kaufpreises und einer eigenen Anzeige – bei Ihnen melden, dann sehe ich keine Mit-Ursächlichkeit der Tätigkeit des Maklers.
Mit anderen Worten: Wenn nun ein Kaufvertrag aufgrund deutlich geänderter Umstände zustande kommt (herabgesetzter Preis, Angebot durch Sie selbst erfolgt) dürfte keine Provisionspflicht bestehen, da der Vertrag ohne Mitwirkung des Maklers zustande kommt.
Daher können Sie nach meiner Einschätzung in diesem Fall die Zahlung einer Maklerprovision ablehnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: