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Maklertätigkeit

| 6. Januar 2025 16:11 |
Preis: 55,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben zum Verkauf unserer Immobilie einen Makler hinzugezogen. Dieser hat einen Marktwert festgelegt, seine Provison als Innenprovision aufgeschlagen und somit einen Kaufpreis ermittelt, zu dem das Objekt angeboten werden sollte. Der Makler meinte, dass er das Objekt in spätestens 6 Monaten verkauft hätte. Es wurde ein Exposé erstellt und auf verschiedenen Plattformen veröffentlicht. Während der Vertragslaufzeit haben lediglich zwei Besichtigungen mit Interessenten stattgefunden, die der Makler vermittelt hat.

Die Vertragslaufzeit war dann beendet und da wir sehr an einem Verkauf interessiert waren, haben wir den Kaufpreis erheblich gesenkt und damit das Objekt erneut angeboten. Der Makler hat uns nach Vertragsende eine Interessentenliste zugeschickt. Darauf waren immerhin 35 Namen vermerkt. Eine erhebliche Anzahl bei lediglich 2 stattgefundenen Besichtigungen. Von den auf der Liste vermerkten Namen haben wir vor Vertragsende nichts erfahren.

Nach unserem eigenen Angebot haben sich natürlich Interessenten gemeldet, die wir auf der Liste des Maklers wiedergefunden haben. Darauf angesprochen sagte eine Interessentin, sie hätte einen schriftlichen Nachweis für ihre Bonität vorlegen sollen. Dies tat sie nicht und hat daraufhin auch kein Exposé erhalten. Andere Interessenten meinten, dass sie vom Makler keine oder zu wenig Informationen erhalten hätten und Fragen nicht beantwortet wurden.
Ist unter diesen Umständen eine Maklerprovision gerechtfertigt?

6. Januar 2025 | 17:10

Antwort

von


(1109)
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60385 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Beim Maklervertrag nach § 652 BGB entsteht ein Provisionsanspruch, wenn ein Maklervertrag zustande gekommen ist, die Leistung entsprechend dem Vertrag erbracht wurde und aufgrund der Mitwirkung des Maklers der beabsichtigte Vertrag zustande gekommen ist.

Die Kündigung bzw. Beendigung des Maklervertrags läßt einen Anspruch des Maklers nicht generell entfallen.


Der spätere Verkauf privat durch den Eigentümer grundsätzlich unerheblich, solange die Tätigkeit Maklers für den nachfolgenden Kauf mit-ursächlich war. Der Makler hat dann weiterhin Anspruch auf die Provision.

Zur Zeitkomponente: Der BGH nimmt an, daß bei einem Zeitabstand von bis zu einem Jahr zwischen der Maklertätigkeit und dem Kaufabschluß eine Kausalität vermutet wird (BGH NJW 06, 3062).


Allerdings können Sie diese Vermutung durch Vortragen von Vorgängen entkräften, die eine Kausalität entfallen lassen.


Dies ist etwa der Fall wenn die Vertragsverhandlungen sich zerschlagen und zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund neuer Umstände ohne Mitwirkung des Maklers wieder aufgenommen werden und zum Abschluß führen.


Auch der BGH geht davon aus, daß es sich um eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs handelt, wenn sich die Kaufgelegenheit zerschlägt und der Eigentümer und der Kaufinteressent zu einem späteren Zeitpunkt unabhängig von der Tätigkeit des Maklers erneut Verhandlungen aufnehmen und den Kaufvertrag in der Folge abschließen.


Dies würde ich im vorliegenden Fall annehmen: Der Makler hat Ihnen offensichtlich die erwähnten Interessenten wegen der fehlenden Bonitätsauskunft – oder aus anderen Gründen – nicht vorgestellt.


Daher kann man wohl davon ausgehen, daß sich die damaligen Kaufabsichten bei den auf der Liste festgehaltenen Interessenten zerschlagen haben.

Wenn die Interessenten sich nun – aufgrund eines deutlich herabgesetzten Kaufpreises und einer eigenen Anzeige – bei Ihnen melden, dann sehe ich keine Mit-Ursächlichkeit der Tätigkeit des Maklers.


Mit anderen Worten: Wenn nun ein Kaufvertrag aufgrund deutlich geänderter Umstände zustande kommt (herabgesetzter Preis, Angebot durch Sie selbst erfolgt) dürfte keine Provisionspflicht bestehen, da der Vertrag ohne Mitwirkung des Maklers zustande kommt.


Daher können Sie nach meiner Einschätzung in diesem Fall die Zahlung einer Maklerprovision ablehnen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 8. Januar 2025 | 10:19

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