Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Aussage des Architekten ist nicht nachvollziehbar. Das Geh- und Fahrrecht liegt auf dem privaten Grundstück des vorderen Hauses. Der Eigentümer des vorderen Hausgrundstücks gestattet dem Hinterlieger, über sein Grundstück zu fahren. Das hat gar nichts mit der öffentlichen Straße zu tun. Eine öffentliche Straße wird vom Freistaat Bayern gewidmet (der Öffentlichkeit zum Zwecke des Straßenverkehrs). Die Formulierung im Kaufvertrag lautet ja dementsprechend auch, dass "über das Grundstück, auf einer fünf Meter breiten Fahrt entlang der ganzen Grenze von der öffentlichen Straße zum Grundstück ." Es heißt ÜBER das Grundstück- nicht etwa über die öffentliche Straße. Ein Geh-und Fahrrecht an einer öffentlichen Straße kann auch überhaupt nicht von einem Privatmann bestellt werden. (auch nicht vom Staat). Das sind völlig unterschiedliche Rechtsgrundlagen.
Es ist auch nicht ersichtlich, wieso ein Geh- und Fahrrecht einer Baugenehmigung grundsätzlich entgegen stehen sollte. Der Zugang zum Grundstück ist ja somit durch die Dienstbarkeit gesichert. Möglicherweise verlangt das Bauamt hier eine Zustimmung des vorderen Eigentümers. Das wird das Bauamt mitteilen, bzw. der Architekt kann das vorher abklären. Je nachdem, wie hier die Umstände des Einzelfalls sind, kann man das auch (bis hin zu gerichtlich) einfordern.
Unabhängig davon ist das Thema der Erschließung zu sehen. Das hat erst einmal nichts mit einem Geh- und Fahrrecht zu tun. Denkbar und zulässig wäre es, wenn ein Leitungsrecht im Grundbuch eingetragen werden würde, damit Ihre Versorgungsleitungen über das vordere Grundstück verlegt werden könnten. Wie Sie aber mitteilen, ist die Erschließung über das vordere Grundstück aber gar nicht notwendig, so dass hierzu wohl gar kein Anlass besteht.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
10.11.2018 | 09:33
Sehr geehrte Frau Draudt,
vielen Dank für Ihre rasche Rückantwort.
Was uns in dieser Angelegenheit jedoch immer noch etwas verwirrt/verunsichert, sind diverse Beiträge bezüglich ähnlichen Situationen. z.B. hier
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-53224?all=False
"Mit Schreiben vom 24. August 2015 teilte das Landratsamt ... dem Beigeladenen mit, zum Bauantrag sei u.
a. noch eine Rücksicherung für den Freistaat Bayern im Rahmen einer beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit erforderlich, um die Sicherung des Geh- und Fahrtrechts und des Abwässer- und Kanalrechts
auf dem Grundstück Fl. Nr. ...dauerhaft zu bewirken."
Darf der Grundstückseigentümer des vorderen Grundstücks eigentlich z.B. Personen, welche nicht Eigentümer des eingetragenen Geh- und Fahrtrechts für das in zweiter Reihe entstehende Wohnhaus/Grundstück sind (z.B. Postbote, Lieferanten, Feuerwehr usw.) das Betreten bzw. Befahren verweigern?
Wozu dient eine solche Widmung/Rücksicherung für den Freistaat Bayern eigentlich?
Mit freundlichen Grüßen
WJ
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.11.2018 | 10:18
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe im Rahmen der Nachfrage die von Ihnen genannte Entscheidung gelesen. Hier wurde das Problem zwar zum Gegenstand eines Rechtsstreits, doch das VG hat die Klage abgewiesen. Damit gilt das gerade nicht, dass eine Widmung notwendig wäre.
Der Vorderseite- Eigentümer darf den genannten Personen nicht den Zugang verweigern.
Zur Vermeidung von Problemen und zur „Beruhigung" können Sie die Angelegenheit mit dem Bauamt vorher besprechen.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.11.2018 | 10:18
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe im Rahmen der Nachfrage die von Ihnen genannte Entscheidung gelesen. Hier wurde das Problem zwar zum Gegenstand eines Rechtsstreits, doch das VG hat die Klage abgewiesen. Damit gilt das gerade nicht, dass eine Widmung notwendig wäre.
Der Vorderseite- Eigentümer darf den genannten Personen nicht den Zugang verweigern.
Zur Vermeidung von Problemen und zur „Beruhigung" können Sie die Angelegenheit mit dem Bauamt vorher besprechen.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin