Wir haben deshalb am 13.12.2023 einstimmig den Beschluss gefasst, die GmbH zum 31.12.2023 aufzulösen, mich zum Liquidator zu bestellen und dies so vom Notar zum Handelregister einreichen lassen. Ich habe diesen Auflösungsbeschluss "zum 31.12.2023" nach Lektüre des "Praxiskommentar zum GmbH-Recht" von Heybrock zu §71 GmbHG Rn 2 nun so interpretiert, dass die GmbH damit bereits am 31.12.2023 aufgelöst wird und deshalb beim Bundesanzeiger eine Schlussbilanz der werbenden GmbH vom 01.01.2023 bis zum 30.01.2023 hochgeladen und damit das in unserer GmbH-Satzung vorgebene kalenderjährliche Geschäftsjahr um einen Tag verkürzt (somit also aufgrund der GmbH-Auflösung einen neuen Geschäftsjahreszeitraum definiert). ... Und wenn mein Vorgehen mit dem neuen Geschäftsjahreszeitraum zulässig ist, muss ich dann jetzt alleine für den Zeitraum vom 31.12.2023 bis zum 31.12.2023 neben der Liquidationseröffnungsbilanz zusätzlich eine Schlussbilanz für die werbende GmbH veröffentlichen, oder reicht die Liqudationseröffnungsbilanz für diesen Zeitraum aus, weil das Liquidationsbeschäftsjahr nun von 31.12 2023 bis zum 30.12.2024 läuft und die Geschäftsjahresverkürzung der werbenden GmbH bis zum 30.12.2023 zulässig war, weil im Gesellschafterbeschluss kein Rumpfgeschäftsjahr vereinbart wurde?