Sehr geehrte Anwälte, trotz meiner Frage, möchte ich mir eine zweite Meinung einholen und eine zweite Frage stellen. ... Verstehe ich desweiteren richtig, dass schon eine bloße Feststellung, die man auch belegen kann, da es im letzten Jahr nur 18 angenommene Asylanträge gab, dass heisst die anderen wohl nur aus wirtschaftlichen Gründen kamen, ausreicht, um sich nach § 130 StGB strafbar zu machen, da man ja die größere Gruppe dann als Schmarotzer brandmarken würde ? ... Im Zusammenhang mit § 130 StGB wird hier von weniger beweiskräftigen Verleumdungen und nich von übler Nachrede ausgegangen, wo man ja nachweisbar belegen muss, wenn man jemanden defamiert,zudem kann ich in einer wahren Tatsache kein herabwürdigendes Verhalten erkennen.