Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich unter Berücksichtigung des Mindesteinsatzes, mit dem Sie nur eine knappe, nicht ins Detail gehende Antwort wünschen, wie folgt Stellung:
1.
Die Beihilfe nach § 27 StGB
setzt eine Haupttat voraus. Liegt keine Haupttat vor, scheidet die Beihilfe aus.
2.
Liegt dagegen eine Haupttat vor (z. B. Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz), muß der Gehilfe den Vorsatz haben, den Haupttäter bei der Straftat zu unterstützen. Dieser Gehilfenvorsatz fehlt bereits dann, wenn man nicht weiß, daß ein Trinkgefäß eine illegale Substanz enthält.
3.
Sofern also weder Kenntnis noch ein Kennenmüssen seitens der Studiomitarbeiter vorliegen, machen sich die Studiomitarbeiter nicht der Beihilfe zu einer Straftat schuldig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Antwort
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