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Beihilfe Straftat

| 28. April 2013 12:23 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag, sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt -

der vertraglichen Leistungen meines Fitnessstudios umfassen neben einem Handtuchservice auch das Auffüllen von Getränken in ein von mir bereitgeställtes Trinkgefäß. Neuerdings sind die Studiomitarbeiter angewiesen, keine Getränke in mitgebrachte Trinkflaschen zu füllen, sofern sich dort bereits ein den Studiomitarbeiterin unbekanntes Pulver befindet. Das Studio befürchtet, dass sich die Mitarbeiter dadurch
strafbar machen könnten, da es sich um BTM`s oder andere illegale Substanzen handeln könnte.

Da ich mir bei der angebotenenen Alternativlösung, - dass das von mir gewünschte Wasser in ein Wasserglas gefüllt wird und ich dieses dann selbst in meine Trinkflasche fülle wie unter Generalverdacht stehend vorkomme - möchte ich beim Studio mit Ihrer aufklärenden Antwort für Rechtsklarhheit sorgen.

Ich gehe nach meiner Rechtsauffassung davon aus, dass sich die Mitarbeiter selbst dann keines Vergehens schuldig machen, wenn sich im Trinkgefäß illegale Substanzen befinden sollten, da ihnen der Inhalt nicht bekannt ist, wobei es nach meiner Überzeugung selbst darauf nicht ankommen dürfte.

Ich bitte Sie höflich um Aufklärung, danke Ihnen für Ihre Mühe und wünsche Ihnen einen schönen Sonntagnachmittag.

28. April 2013 | 12:50

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich unter Berücksichtigung des Mindesteinsatzes, mit dem Sie nur eine knappe, nicht ins Detail gehende Antwort wünschen, wie folgt Stellung:


1.

Die Beihilfe nach § 27 StGB setzt eine Haupttat voraus. Liegt keine Haupttat vor, scheidet die Beihilfe aus.


2.

Liegt dagegen eine Haupttat vor (z. B. Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz), muß der Gehilfe den Vorsatz haben, den Haupttäter bei der Straftat zu unterstützen. Dieser Gehilfenvorsatz fehlt bereits dann, wenn man nicht weiß, daß ein Trinkgefäß eine illegale Substanz enthält.


3.

Sofern also weder Kenntnis noch ein Kennenmüssen seitens der Studiomitarbeiter vorliegen, machen sich die Studiomitarbeiter nicht der Beihilfe zu einer Straftat schuldig.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 29. April 2013 | 11:24

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Stellungnahme vom Anwalt:

Wenn man den Mindesteinsatz wählt, wünscht (und bezahlt) man eine knappe Zusammenfassung der Rechtslage. Dann darf man aber die Ausführlichkeit nicht als zu kurz bezeichnen. Das ist in etwa so, als ob jemand ein 75 PS Auto kauft und sich dann beschwert, der Wagen würde keine 250 km/h laufen. Überhaupt erscheint der hiesige Versuch, eine Bewertung abzugeben, eher merkwürdig bzw. mißlungen. Das zeigt sich auch hier: Die Fragestellerin bestätigt, daß ihr geholfen worden sei. Gleichzeitig sagt sie, die Beratung sei nur mit Einschränkung verständlich gewesen. Das paßt so richtig nicht. Man sieht, eine Bewertung abzugeben ist schwieriger, als manch einer denkt.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. April 2013
3/5,0

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