. - 13.06.08 den FS klasse B in PL bestanden, vor durchaus skeptischen prüfern (nein, in PL bekommt man den lappen NICHT nachgeworfen. vier kameras und eine menge amtschimmel überprüfen jede fahraktion, aber das ist wohl off the records) - 26.6.08: Urteil des EuGH. damit wurden - kurz gesagt - folgende entscheidungen getroffen: 1. hauptwohnsitz ("ordentlicher ws") muß im austellerland liegen 2. bei ausstellung durch einen staat darf ein anderer staat nicht die gültigkeit anzweifeln, es sei denn es gibt gute gründe (deutscher wohnsitz im FS oder sonstige evidenz) 3. europäische alleingänge wie die MPU in D und AUT wurden als unvereinbar mit der europäischen idee diskreditiert. wenn ein staat einen FS ausstellt, dann weiß er wohl, warum - und ein anderer staat hat sich da nicht einzumischen. ausser in D und AUT gibt es die MPU nicht. das hat die kammer des EuGH wieder sehr deutlich gemacht, trotz des vorstosses des generalanwaltes bot im sinne deutschlands gemäß seines antrages vom februar 08. 4. eine wegnamhme des FS/ nutzungsuntersagung bis zur klärung der angelegenheit ist ab sofort unzulässig. 5. außer der FS-inhaber trägt durch "verhalten" zu gegenteiligem bei. was "verhalten" meint, muss der judikative vorbehalten bleiben, aber ich denke, ich ahne es. die polnische führerscheinprüfung, über die ich spreche, wurde kurz vor dem urteil des EuGH bestanden und es existiert eine polnische adresse, die von polnischen beamtem - wohl in kenntnis der neuen rechtslage - bereits aufgesucht wurde. nach allem dafürhalten wird also auch die polnische meldeadresse in dem dokument stehen. also kein grund zur sorge, was die lange debattierten pseudo-führerscheine betrifft, die mit deutscher adresse wohl ab sofort freiwild sind. ich habe genau 2 fragen dazu: 1) es wird nun empfohlen, bevor das polnische FS-dokument ausgestellt wird, sich in D abzumelden, um den polnischen aufenthalt noch zu unterstreichen. die polnische adresse besteht ja seit 2007, plus gewerbeanmeldung, was kann auf einen deutschen zukommen, der sich ganz ins ausland abmeldet? ... 2) einige anwälte, auch in diesem forum, lassen vernehmen, daß man in dieser situation sinngemäß "vor gericht darlegen sollen könnte, wo man sich wie lange aufhielt, was man dort machte, und wie man notfalls zeugen oder protokolle der anwesenheit oder familiären oder sozialen bindung beibringen könnte", in bezugnahme auf die 185-tage-regel des dauernden aufenhaltes. dagegen führe ich die randnotizen 52 und 53 des urteiles vom 26.6. an: snip --------------------> 52 Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung − gegebenenfalls die Neuerteilung – einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. 53 Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 34, und Kremer, Randnr. 27).