Gerne zu Ihren Fragen:
Ich verstehe sehr gut, dass Sie sich große Sorgen machen. Bitte lassen Sie sich nicht entmutigen — mit professioneller Unterstützung lässt sich zumindest versuchen, Ihre Version glaubhaft darzustellen. Eine gute Dokumentation und eine frühzeitige Verteidigungsstrategie können den Ausgang entscheidend beeinflussen.
Dazu ist aber unbedingt Akteneinsicht erforderlich, die Sie wegen der doch möglichen Konsequenzen "VU-Flucht", MPU, Entzug der FE etc. über einen im Verkehrsstrafrecht versierten Anwalt (m/w) veranlassen sollten.
Denn sollte ein Gericht davon ausgehen, dass Sie bereits beim Fahren alkoholisiert waren (über 1,1 Promille), drohen Ihnen:
- Strafrechtliche Konsequenzen (Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB):
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
- In der Regel Entzug der Fahrerlaubnis (Führerscheinentzug) für mindestens 6 Monate
- Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Zusätzlich: Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB) mit Geldstrafe bzw. eher wohl nicht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
- "Punkte in Flensburg"
-Folgen für Ihre Versicherung (Regressforderungen, Verlust des Vollkasko- und Haftpflichtschutzes)
Verwaltungsrechtliche Folgen:
- Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) als Voraussetzung für die Wiedererteilung des Führerscheins (in Ihrem Fall wahrscheinlich, da Wiederholungstäter)
- Gerade weil Sie schon einmal einen Führerscheinentzug wegen Alkohol hatten, würde das Gericht strenger vorgehen.
Wohlgemerkt ein Worst-Case-Szenario, das ich Ihnen anwaltlich aber nicht verschweigen darf.
Vorbehaltlich einer Ferndiagnose ohne Aktenkenntnis ist es grundsätzlich wie folgt:
Sind Sie in der Beweispflicht, dass Sie erst nach der Fahrt Alkohol konsumiert haben?
Nach deutschem Strafrecht gilt der Grundsatz „in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten). Grundsätzlich ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Ihnen nachzuweisen, dass Sie zum Zeitpunkt des Fahrens alkoholisiert waren. Dem gegenüber müssen Sie als Beschuldigte Ihr Unschuld nicht beweisen. Letzteres wäre dann die Stunde des versierten Strafverteidigers.
Allerdings gibt es eine tatsächliche Vermutung, die in der Praxis eine große Rolle spielt:
Wenn bei Ihnen kurz nach der Fahrt ein hoher Alkoholwert festgestellt wird (z. B. durch Atemalkoholtest oder Blutprobe), wird regelmäßig unterstellt, dass dieser Wert auch schon beim Fahren vorlag.
Das heißt, "dogmatisch" theoretisch sind Sie nicht verpflichtet, Ihre Unschuld zu beweisen. Praktisch jedoch erwartet die Rechtsprechung, dass Sie plausible und durch Beweismittel belegbare Gründe darlegen können, warum der Alkoholwert erst nach der Fahrt erreicht wurde.
In Ihrem Fall ist das sogenannte „Nachtrunk"-Argument entscheidend. Dabei handelt es sich um die Behauptung, man habe erst nach Fahrtende Alkohol konsumiert. Die Gerichte stehen solchen Angaben oft sehr skeptisch gegenüber, da sie eine „bequeme" Verteidigungsstrategie darstellen können.
Wichtige Faktoren:
- Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle (hier: ca. 10 Minuten später)
- Höhe der Blutalkoholkonzentration
- Art und Umfang der glaubhaften Beweise (z. B. Zeugen, ggf. Foto leerer Flaschen mit Uhrzeit , Nachrichtenverläufe, Videoaufnahmen)
- wann genau "später" wurde der Bluttest gemacht.
In Ihrem Fall ist der Partner als Zeuge sehr wichtig. Auch Chatverläufe, gekaufte Flaschen, Zeugen für die tatsächliche Anwesenheit und den Trinkvorgang könnten relevant sein.
Was die VU-Flucht angeht, sehe ich da noch einen Silberstreifen am Horizont, weil Sie schreiben: "Beim Einparken habe ich ein anderes Fahrzeug wohl leicht touchiert.
Bei einer kurzen Überprüfung habe ich keinen Schaden festgestellt und dann die Wohnung meines Partners betreten". Denn zum Einen sind Bagatellschäden (bis zu etwa 50 EUR strafrechtlich eher unschädlich. Wichtiger ist aber noch, dass die VU-Flucht ein Vorsatzdelikt ist, Sie aber womöglich nur fahrlässig keinen Schaden festgestellt hatten.
Fazit: Sichern Sie alle Belege für Ihren Nachtrunk, insbesondere zeitliche Details.
- Sprechen Sie mit einem spezialisierten Anwalt, der ein eigenes toxikologisches Gutachten beauftragen kann. welches anhand der wann genau (!) festgestellten BAK und des mutmaßlichen Trinkzeitpunkts versucht, Ihre Darstellung (Nachtrunk) zu stützen. Hierfür sind aber sehr genaue Angaben zu Trinkmenge, Trinkdauer und Körpergewicht erforderlich.
Erwägen Sie, Ihren Partner als Zeugen benennen zu lassen, und stellen Sie Chatprotokolle bereit sowie alle zugänglichen digitalen Belege zum Zeitablauf.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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