<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr">§§ 316 Abs. 1 und 2</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">69</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69a.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 69a StGB: Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis">69a StGB</a> wurde ich zu einer geldstrafe verurteilt sowie die verwatungsbehörde darf mir für die dauer von 7 monaten ab erlass des strafbefehls keine neue fahrerlaubnis erteilen. ich hatte vor am sogenannten mainzer modell teilzunehmen um diese sperrfrist 1-3 monate zu verkürzen allerdings bin ich mir jetzt im unklaren ob das überhaupt sinn machen würde da ich bereits 11 punkte in flensburg habe und soweit ich das recherchieren konnte, bekomme ich für die trunkenheitsfahrt weitere 7 punkte. ich hätte somit 18 punkte was ja bedeutet, dass ich ohnehin nicht vor ablauf von 6 monaten (und MPU) eine neue fahrerlaubnis erteilt bekomme. und dies ist nun meine frage, können die 6 monate ebenfalls verkürzt werden durch teilnahme am mainzer modell und ab wann beginnen die 6 monate?