Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Neuerteilung einr Fahrerlaubnis gelten nach § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung.
Nach 20 Abs. 2 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde
eine Fahrprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 FeV (theoretische Prüfung) und § 17 Abs. 1 FeV (praktische Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Ob die Fahrerlaubnisbehörde noch eine MPU verlangen kann, hängt davon ab, welche Eintragungen das Verkehrszentralregister enthält.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 StVG
beträgt die Tilgungfrist bei Alkoholstraftaten 10 Jahre.
Bei Entziehung der Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 5 StVG
aber erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung.
Da diese 15 Jahre nun vorbei sind, können Sie davon ausgehen dass Sie keine MPU nun mehr machen müssen.
Die (versehentliche) Antragstellung 2011 setzt keine neue Frist in Gang!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
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