Gewerbemietvertrag §§ 550, 578 BGB
vom 14.6.2016
52 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking / Oldenburg
Ich habe aktuell einen Nachtrag zum Gewerbemietvertrag erhalten (Bürofläche). Unter anderem steht dort: "Den Parteien sind die besonderen Schriftformerfordernisse der §§ 550, 578 BGB bekannt. Sie verpflichten sich hiermit, auf jderzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um diesem Schriftformerfordernis Genüge zu tun und den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform vorzeitig zu kündigen.