Schäden im Hause und in den Mieträumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. ... Die Kosten für kleine Instandsetzungen und - haltungen in den Mieträumen, insbesondere an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser, Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen und den Fenster-und Türverschlüssen sind vom Mieter zu tragen, es sei denn, die Schäden sind vom Vermieter zu vertreten. ... Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, hat der Mieter dem Vermieter die Wohnung weiß von einem Fachbetrieb zu streichen und den Teppichboden zu reinigen. § 19 SONSTIGE VEREINBARUNGEN 4.