Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der Regel-Renovierungsfristen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die bis dahin im allgemeinen angefallenen und erforderlichen Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Wenn die Schönheitsreparaturen seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit einer späteren Vornahme länger zurückliegen als: bei Küche, Band, Dusche: 6 Monate mit 20 % 22 Monate mit 60 % 10 Monate mit 30 % 26 Monate mit 70 % 14 Monate mit 40 % 30 Monate mit 80 % 18 Monate mit 50 % 34 Monate mit 90 % bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, WC: 6 Monate mit 10 % 12 Monate mit 20 % 36 Monate mit 60 % 18 Monate mit 30 % 42 Monate mit 70 % 24 Monate mit 40 % 48 Monate mit 80 % 30 Monate mit 50 % 54 Monate mit 90% bei allen anderen Nebenräumen, Heizkörpern, Heizrohren, Türen, Fenstern: 12 Monate mit 15 % 48 Monate mit 60 % 24 Monate mit 30 % 60 Monate mit 75 % 36 Monate mit 45 % 72 Monate mit 90 % Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Voranschlages durch den Voranschlag eines anderen Malerfachbetriebes für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, dass dieser Handwerker die Ausführungen der Arbeiten ablehnt. ... Der Mieter verpflichtet sich, kleine Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten innerhalb der Wohnräume bis zum einem Betrag von 100 EUR im Einzelfall zu tragen und dem Vermieter die anfgefallenen Kosten zu erstatten, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt. ... Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter weder zur Minderung noch zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt noch besteht ein Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 3 S. 1 BGB.