Guten Tag, ich habe folgende Frage: In der Teilungserklärung von 1997 (ca. 80 Wohnungen) einer von mir ins Auge gefassten Eigentumswohnung steht: „4. Beschließt die einfache Mehrheit bauliche Veränderungen oder Wertverbesserungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, so müssen auch die Eigentümer, die nicht zugestimmt haben, die Durchführung dieser Maßnahme dulden und die anteiligen Kosten tragen. Entstehen bei der Durchführung derartiger Maßnahmen Schäden an einem Sondereigentum, so sind diese auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu beseitigen.“ Soweit mir bisher bekannt war, können bauliche Veränderungen gerade NICHT mit „einfacher Mehrheit“ beschlossen werden, sondern brauchten bis vor kurzem sogar 100 % der Eigentümer, was durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zum 1.