Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben schon ganz richtig erkannt, dass zwischen der Frage der öffentlich-rechtlichen Baugenehmigung und dem privat-rechtlichen Verhältnis der Miteigentümer zu unterscheiden ist.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung liegt eine sogenannte bauliche Veränderung vor, da der geplante Umbau über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht und mit einem auf Dauer angelegten gegenständlichen Eingriff in dessen Substanz verbunden ist.
Aber entgegen Iher Auffassung braucht man für so eine Veränderung nicht unbedingt die Zustimmung aller Wohnungseigentümer; sie könnten auch mehrheitlich beschlossen werden.
Derartige Beschlüsse sind möglich, haben aber nur Bestandskraft, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung angefochten werden.
Bauen Sie allerdings ohne einen solche Beschluss um, kann der Rückbau verlangt und durchgesetzt werden und zwar von jedem Eigentümer, die dadurch beeinträchtigt wird. Gibt es also auch nur "einen Neidhammel" kann er klagen und mangels Beschluss dann auch erfolgreich ein notwendiges Urteil auf Rückbau erstreiten.
Urteile gibt es, aber eben leider zu Ihrem Nachteil (OLG München - 32 Wx 111/07
- 16.11.2007; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 24.10.2008, Az. 2 Wx 115/08
).
Gleiches gilt leider auch für die außen anzubringende Werbung, da dadurch eine Änderung der Fassade als bauliche Veränderung gilt.
Ohne Beschluss - Mehrheitsbeschluss reicht aber - sollten Sie diese also nicht anbringen.
Aber hier werden Sie gute Chancen haben, gegen einen ablehnenden Beschluss gerichtlich vorgehen zu können, wenn schon ähnliche Werbiung bei den anderen Läden erlaubt worden ist.
Gleichwohl benötigen Sie einen beschluss oder eben ein den Beschluss ersetzendes Urteil.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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Diese Antwort ist vom 05.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wo ist es denn rechtlich verankert, dass ein mehrheitlicher
Beschluss ausreicht und nicht ein einstimmiger Beschluss
von Nöten ist. Die HV argumentiert hier anders.
Können Sie mich hier aufklären?
Vielen Dank und viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Neufassung des WEG hat die bisherige Gesetzeslage in Bezug auf bauliche Veränderungen grundsätzlich nicht verändert, so dass nach wie vor müssen alle Eigentümer einer baulichen Veränderung zustimmen, die davon betroffen sind.
ABER:
Zusätzlich wurde in § 22 Abs 1 WEG
jedoch die so genannte Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für bauliche Veränderungen geschaffen.
Das bedeutet nun (und das übersiegt der HV offenbar) dass dann, wenn nicht alle betroffenen Eigentümer zugestimmt haben, die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung auch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen können - wird der Beschluss dann nicht innerhalb eines Monats angefochten, ist er bestandskräftig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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