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Forderung der Kostenbeteiligung fuer die Zaun an der Grenze

6. Juni 2024 00:05 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag, wir melden uns aus Berlin und zwar ..mich interessiert folgendes.. mein Nachbarn mochte jetzt ein Zaun bauen, nur vorne, weil sein Grundstuck ( der sich links von meinem befindet) und rechs von anderen Nachbarn schon umgezaunt ist. Vor 2 Jahren wollte er nicht gemeinsam mit uns bauen und sich an der Kosten wie alle beteiligen weil er damals mir sagte:" Ich warte zuerst dass ihr alle die Zaune baut, damit ich noch nur vorne bauen muss.
Ich habe erwartet dass er sich an d. gemeinsamen Zaun an unserer Grenze( seine rechte Seite) halb-halb an der Kosten beteiligt, moechte er aber nicht. Jetzt habe ich was von Rechtseinfriedigungspflicht gelesen und mich interessiert ob ich ueberhaubt Recht habe von ihm das damals bezahlte Geld fuer die Grenzenzaun anzufordern. Das sind sie Wohnungen, die vorne ein Grundstuck haben, der nach Wunsch gezaunt werden konnte. Ich bin Eigentumerin, er mietet aber die Wohnung und sagte seine Vermieterin hat es zugestimmt und ist wohl auch uber Rechseinfriedingspflich iinformiert, die bauen es aber trotzdem, und d. Zaun wird nicht an meinen Zaunpfosten angeschlossen. Vielen Dank im Voraus.

6. Juni 2024 | 08:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Grundsätzlich besteht in Berlin keine allgemeine Einfriedungspflicht für Grundstücke. Jeder Grundstückseigentümer kann selbst entscheiden, ob er sein Grundstück einfrieden möchte oder nicht.
Eine Ausnahme gilt nur für die sogenannte Rechtseinfriedung nach § 21 Nachbarrechtsgesetz Berlin (NachbG Bln). Danach kann ein Grundstückseigentümer vom Nachbarn verlangen, dass dieser die rechte Seite seines Grundstücks (von der Straße aus gesehen) einfriedet, wenn das Nachbargrundstück bereits bebaut ist. Die Kosten hierfür haben die Nachbarn je zur Hälfte zu tragen.
Da sich das Grundstück Ihres Nachbarn links von Ihrem befindet, greift die Rechtseinfriedungspflicht hier nicht. Er muss sich daher nicht an den Kosten Ihres Zauns beteiligen.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie eine abweichende Vereinbarung mit dem Nachbarn getroffen hätten, dass er sich an den Zaunkosten beteiligt. Das ist aber nach Ihrer Schilderung gerade nicht der Fall.
Auch wenn der Nachbar nun seinerseits einen Zaun an der Vorderseite errichtet, ändert das nichts daran, dass er nicht verpflichtet ist, sich nachträglich an Ihren Zaunkosten zu beteiligen. Er muss den Zaun auch nicht an Ihren anschließen.
Insgesamt sehe ich daher leider keine rechtliche Grundlage, nach der Sie vom Nachbarn einen Kostenersatz für Ihren Zaun verlangen könnten. Ohne eine entsprechende Vereinbarung trägt grundsätzlich jeder Eigentümer die Kosten für die Einfriedung seines eigenen Grundstücks selbst.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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