Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht in Berlin keine allgemeine Einfriedungspflicht für Grundstücke. Jeder Grundstückseigentümer kann selbst entscheiden, ob er sein Grundstück einfrieden möchte oder nicht.
Eine Ausnahme gilt nur für die sogenannte Rechtseinfriedung nach § 21 Nachbarrechtsgesetz Berlin (NachbG Bln). Danach kann ein Grundstückseigentümer vom Nachbarn verlangen, dass dieser die rechte Seite seines Grundstücks (von der Straße aus gesehen) einfriedet, wenn das Nachbargrundstück bereits bebaut ist. Die Kosten hierfür haben die Nachbarn je zur Hälfte zu tragen.
Da sich das Grundstück Ihres Nachbarn links von Ihrem befindet, greift die Rechtseinfriedungspflicht hier nicht. Er muss sich daher nicht an den Kosten Ihres Zauns beteiligen.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie eine abweichende Vereinbarung mit dem Nachbarn getroffen hätten, dass er sich an den Zaunkosten beteiligt. Das ist aber nach Ihrer Schilderung gerade nicht der Fall.
Auch wenn der Nachbar nun seinerseits einen Zaun an der Vorderseite errichtet, ändert das nichts daran, dass er nicht verpflichtet ist, sich nachträglich an Ihren Zaunkosten zu beteiligen. Er muss den Zaun auch nicht an Ihren anschließen.
Insgesamt sehe ich daher leider keine rechtliche Grundlage, nach der Sie vom Nachbarn einen Kostenersatz für Ihren Zaun verlangen könnten. Ohne eine entsprechende Vereinbarung trägt grundsätzlich jeder Eigentümer die Kosten für die Einfriedung seines eigenen Grundstücks selbst.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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