Erbauseinandersetzung bei einer GbR
vom 8.3.2020
für 75 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Alex Park / Frankfurt am Main
Sehr geehrter Damen und Herren, mein Vater war bis zu seinem Tod Mitglied einer GbR (mit drei weiteren Gesellschaftern). ... Der Verwalter der GbR sagt, dass diese Regelung bei der Fassung des Gesellschaftsvertrages bewusst gewählt wurde, um die Erben nicht mit den Gesellschaftern gleichzustellen. ... Die Auseinandersetzung bei einer GbR wird doch durch §738 Abs.1 BGB geregelt. §738 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht dabei vor: "Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden [...] dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre."