Dies wird nicht separat schriftlich vertraglich vereinbart, aber gemäß dieser Vereinbarung von der Firma B ohne Beanstandung jahrelang exakt so ausgeführt. ... Herr A wiederum ist nicht bereit, - willkürliche einseitige Vertragsänderungen zu akzeptieren in Form der nach 10 Jahren plötzlich zusätzlich geforderten Gebühr für die immer kostenfreie Abrechnung der 4 Abrechnungspositionen, - sieht eine unzulässige Verlängerung des Vertrages gemäß § 309 Nr. 9a BGB, - kann nicht erkennen, warum er teure Funkzählergebühren bezahlen soll, wenn die Firma B keine Zählerdaten herausgibt (bzw. nicht herausgeben kann, da sie die Datensammler demontiert hat) und stattdessen darauf verweist, Herr A möge dann eben manuell ablesen, - dadurch, daß ab 2017 keine Ablesewerte mehr zur Verfügung gestellt und damit eigentlich im Grunde eine Nebenkostenabrechnung im Gebäude, insbesondere eine durch ein anderes Wärmedienst-Unternehmen, verunmöglicht wurde, ist für Herrn A keine Zahlungsverpflichtung für Gerätemiete mehr erkennbar. - hält den Gerätemietvertrag ohnehin für rechtlich zu beanstanden, da es nie eine Wahlmöglichkeit zu der im Vertragstext ohne Änderungsmöglichkeit vorgegebenen 10-jährigen Laufzeit gab.