Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben einen Anspruch darauf, dass die Anlage ordnungsgemäß funktioniert. Was darunter zu verstehen ist, wird in erster Linie eine technische Frage sein, die nur ein Heizungsfachmann beantworten kann.
Sie haben Anspruch darauf, das es in den Räumen warm wird. Mit einer mäßigen Heizleistung müssen Sie sich nicht zufrieden geben. Deshalb sollten Sie ein Protokoll anfertigen, an welchen Tagen welche Maximaltemperatur erreicht wurde.
Soweit die Heizkörper nur im oberen Drittel warm werden, würde dies nur dann eine Benachteiligung gegenüber anderen Nutzern darstellen, wenn dies in den anderen Wohnungen anders wäre und es dadurch zu einer verzerrten Messung kommt. Diesbezüglich können Sie sich bei den anderen Hausbewohnern erkundigen, ob dort die gesamten Heizkörper warm werden.
Falls das Problem an Ihren Heizkörpern liegt, sollten Sie in der Teilungserklärung nachschauen, ob dort etwas dazu geregelt ist, ob die Heizkörper zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum gehören. Danach wird sich dann auch das weitere Vorgehen bestimmen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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das die Heizkörper nur im oberen drittel heiß werden ist nur bei mir, ich habe auch selber bei den Nachbarn angefragt, die Heizkörper sind Sondereigentum, aber was soll ich machen???
Sehr geehrter Fragesteller,
solange die Heizkörper trotz des "Drittel"-Problems ausreichend heizen und die Räume warm genug werden, handelt es sich "nur" um das Abrechnungsproblem, auch wenn dies für Sie gravierend ist.
Nach der Rechtsprechung sind alle Einwände, die auf einer falschen Abrechnung wegen der Wärmezähler (ich nehme an, es handelt sich um Verdunstungszähler) beruhen, von Ihnen zu beweisen. Sie können mit der Hausverwaltung versuchen, eine Vereinbarung zu treffen, wonach man sich auf einen (möglichst öffentlich bestellten und vereidigten) Sachverständigen einigt, der die Ursache ermittelt. Dann könnte möglicherweise die zurückliegende Abrechnung korrigiert werden. Anderenfalls wäre an ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren zu denken. Hierzu sollten Sie jedoch einen Anwalt vor Ort einschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin