Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Bei einer defekten Heizungsanlage, sei es an den Thermostaten, sei es anderswo ist grundsätzlich der Vermieter für die Reparatur verantwortlich.
Führt er die erforderlichen Reparaturen trotz Kenntnis des Defektes nicht aus, so muss er den dadurch entstandenen Schaden tragen.
Der Schaden ist in diesem Fall der Mehrverbrauch der im Vergleich zur intakten Heizungsanlage entstanden wäre.
Dieser Mehrverbrauch kann naturgemäß nicht gemessen sondern nur geschätzt werden.
Für den Fall, dass eine ordnungsgemäße Erfassung des Wärmeverbrauchs aufgrund eines Defektes nicht möglich ist, bestimmt § 9a Abs. 1 HeizkostenV folgendes:
„§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen."
Der Vermieter darf also die Kosten entweder anhand der Daten eines vergleichbaren Zeitraums für die gleiche Wohnung oder anhand des gleichen Zeitraumes für eine vergleichbare Wohnung schätzen.
Hierbei hat der Vermieter das Wahlrecht, welche Methode er anwendet.
Allerdings kann man in Ihrem Fall durchaus argumentieren, dass eine Erdgeschosswohnung bezüglich des Wärmeverbrauchs nicht mit einer Etagenwohnung vergleichbar ist, da eine Etagenwohnung i.d.R. von anderen Wohnungen umschlossen ist und daher sicher etwas weniger beheizt werden muss als eine Erdgeschosswohnung.
Ferner ist natürlich auch noch ein zum Teil sehr unterschiedliches Heizverhalten zu berücksichtigen.
Meiner Auffassung nach ist daher eine Erdgeschosswohnung kein geeignet Vergleichsraum, so dass der Vermieter diesbezüglich keine Wahlmöglichkeit hat.
Sofern es allerdings in dem Haus noch eine weitere vergleichbare Wohnung gibt, könnte Ihr Vermieter auch diese zur Schätzung heranziehen.
Gibt es eine solche Wohnung nicht, so dürfte er nach meiner Ansicht lediglich einen vergleichbaren Zeitraum in Ihrer Wohnung zugrunde legen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe