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scheidung in Italien

8. Juni 2006 15:16 |
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Internationales Recht


Beantwortet von

Hallo,
Ich bin Deutscher und mit einer Italienerin verheiratet.
Wir leben In Italien und haben dort auch geheiratet und eine 3 jaerige Tochter. Nach einem Autounfall vor 4 Jahren bin ich koerperlich nicht in der lage alle anforderungen so zu erbringen wie sie hier von mir erwartet werden. Meine Frau will sich Scheiden lassen und dies bedeutet fuer mich, das ich erst einmal nach Deutschland zurueck komme.
Wir sind uns aber einig das wir uns in frieden Trennen.
Meine Interessen sind dabei, das ich mich in Deutschland Gruendlich untersuchen lassen moechte, versuchen werde meine Gesundheit zurueck zu beckommen und mich dann uebers Internet Selbstaendig mache, will aber nicht mein teil am Sorgerecht verlieren.
Danach moechte ich wieder zurueck zu meiner Tochter.
Wenn ich aber nach Deutschland komme, habe ich erst einmal kein einkommen.
Meine Frau war bereits bei einem Anwalt und hat einen Termin fuer uns beiden vereinbart. Wir sollen den Mietvertrag und unsere gehaltsabrechnung mitbringen.
Meine Frau will kein Unterhalt, bekommt aber alle Gueter, fuer meine Tochter werde ich aber bezahlen.
Der Unterhalt fuer meine Tochter soll ca 300 EUR im Monat betragen und andere kosten.
Unter diesen umstenden weiss ich nicht was ich machen soll.

Wenn ich dem zustimme wo bekomme ich dann den Unterhalt fuer meine Tochter her und welche konsequenzen hat dieses fuer mich in Deutschland?
Habe ich recht auf ALG II?
Kann ich Kindergeld beantragen?
Oder stimme ich die Scheidung einfach nicht zu?
Zumindest mach ich mir Gedanken das ich durch die Scheidung bei einem fehler meine Berufliche zukunft verbaue.

Fuer Antworten bedanke ich mich im Vorraus.





8. Juni 2006 | 17:23

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:

Sehr geehrter Rechtssuchender,

wenn Sie sich nur zur Auskurierung vorübergend in Deutschland aufhalten wollen, ist davon auszugehen, dass Sie nicht Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen. In diesem Fall hätten Sie mangels gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf ALG II.

Kindergeld kann man grds auch für Kinder beantragen, die im EU-Ausland leben. Bekommt die Tochter aber in Italien Leistungen, die dem deutschen Kindergeld ähnlich sind, dann hat die Tochter nicht ein weiteres mal Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld dürfte nach dem Obhutsprinzip im Übrigen auch nur an Ihre Frau ausgezahlt werden, wenn die Tochter weiter bei Ihrer Frau lebt. Anders, wenn das Kind mit Ihnen nach Deutschland ginge. Aber auch hier wäre wieder das Problem des gewöhnlichen Aufenthaltes oder Wohnsitzes in Deutschland. Das ist problematsich, wenn Sie sich wie gesagt nur zur Kur in Deutschland aufhalten wollen.

Wenn Sie allerdings vorhätten sich dauerhaft in Deutschland anzusiedeln, dann könnten Sie auch ALG II beantragen. Wenn dann noch Ihre Tochter zu Ihnen nach Deutschland zieht, würden Sie selbstverständlich auch Kindergeld bekommen.

Ich würde dem Unterhaltsvergleich nicht ohne weiters zustimmen. Versuchen Sie in Italien, da sich der Unterhaltsanspruch der Tochter nach italienischem Recht bestimmt, einen eigenen Anwalt mit der Unterhaltsberechnung zu beauftragen. Dann haben Sie zumindest mehr Sicherheit, dass die Berechnung nicht einseitig zu Ihren Lasten ausfällt.

Das Scheidungsrecht betsimmt sich in Ihrem Fall nach italienischem Recht, weil sie in Italien den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Daher kann nicht abschließend geklärt werden, ob Sie überhaupt die Möglichkeit haben, der Scheidung zu widersprechen. In Deutschland gilt auf jeden Fall, dass nach einem Trennungsjahr jede Partei das Recht hat einseitig die Scheidung zu beantragen. In diesem Fall wird die Scheidung durch das Gericht ausgesprochen, ganz gleich, ob einer widerspricht oder nicht.
Hier wäre zu prüfen, ob es in Italien vergleichbare Regelungen gibt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2006 | 15:05

Ich werde Fuer ungefaer 3-5 Jahre nach Deutschland gehen bis ich mich selbstaendig gemacht habe. Nach dem Italienischen Recht soll wohl derjenige der sich scheiden lassen will ohne zustimmung des anderen einige ansprueche verlieren. Ich bauche
eine Antwort die das Italienische Recht mit Beruecksichtigt.
Wie gesagt wird die Scheidung nach Italienischem Recht verhandelt. Das Ich Das Sorgerecht bekomme ist leider sehr unwahrscheinlich da ich mich hier leider mit der Mentalitaet rumschlagen muss und ich alle gegenmich habe, obwohl ich davon ueberzeugt bin das meine Tochter bei mir besser Aufgehoben ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juni 2006 | 09:59

Sehr geehrter Rechtssuchender,

bei einem dauerhaften Aufenthalt von weit über einem Jahr in Deutschland, kann man von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von ALG II ausgehen. Daher sollten Sie dann ALG II beantragen.

Ich bitte allerdings um Verständnis, dass im Rahmen einer Erstberatung keine Ausführungen zum italienischen Scheidungsrecht gemacht werden können.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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