Sehr geehrte Rechtssuchende,
bei Ihnen besteht die Gefahr, daß diese Vereinbarung sittenwidrig und daher nichtig ist. Zwar sind grundsätzlich nacheheliche Unterhaltsvereinbarungen sogar formlos möglich sind und dass wegen der grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit auch ein gänzlicher Unterhaltsverzicht für die Zukunft bei nachehelichem Unterhalt zulässig ist. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG
gewährleistete Privatautonomie findet aber dort ihre Grenzen, wo sie gegen die guten Sitten verstößt. Dies kann aber problematisch bei Ihnen sein.
Denn: Es ist anerkannt, dass ein Unterhaltsverzicht gemäß § 138 BGB
nichtig ist, wenn er seinem objektiven Gehalt nach zu Lasten des Sozialhilfeträgers geschlossen wurde (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 920
m. w. N.). So liegt der Fall nämlich hier.
Eine Vereinbarung, in der ein bei Abschluß der Vereinbarung nicht erwerbsfähiger und nicht vermögender Ehegatte auf Unterhalt verzichtet mit der Folge, daß Sie zwangsläufig auf Sozialhilfeleistung angewiesen sind, verstößt auch dann gegen die guten Sitten und ist nichtig, wenn ihm eine Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe nicht zugrunde liegt.
Eine solche Vereinbarung läuft darauf hinaus, daß Sie zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe geht..
Wenn also feststeht, daß Sie auf Sozialhilfe angewiesen sein werden, dann ist der Verzicht sittenwidrig (vgl. OLG Karlsruhe in MDR 2001, S. 335
; so auch: OLG Schleswig, Urteil v. 19. 12. 2000, Az.: 8 UF 201/99
und OLG Köln, Urteil v. 15.12.1998 – 4 UF 113/98
)
Dies gilt im übrigen auch für sog. "Ausländerehen. Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 3 UF 74/98
) hielt den im Ausland erklärten Unterhaltsverzicht für die deutsche Gerichtsbarkeit nicht bindend. Die Anwendung ausländischen Rechts darf in Deutschland nicht zu einem Ergebnis führen, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Nach Auffassung des Gerichts gehört es zu den Grundlagen des deutschen Sozialstaats, daß ein Unterhaltsbedürftiger auf die ihm gesetzlich zustehenden Anspruch nimmt.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Klaus Wille
Sehr geehrter Herr Wille,
Danke für Ihre Auskunft!
Wenn eine solche Vereinbarung sittenwidrig ist, was bedeutet das denn für mich?
Heisst das, ein Antrag auf Sozialhilfe würde rigoros abgelehnt? Oder würde das Amt nur seine Einkommensverhältnisse prüfen? Oder müsste ich von Deutschland aus einen Prozess führen (der doch sicher das "einvernehmliche Scheidungsverfahren" in Italien gefährdet)?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Rechtssuchende,
das Amt würde die Einkommensverhältnisse prüfen und Ihnen ggf. Unterhalt - u.U. nur als Darlehn - zahlen, den sie dann aber von Ihrem Mann zurückfordert. Die Verzichtsvereinbarung würde dann gerichtlich angegriffen werden.