Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung scheint in dem „Vertrag“ ein Schuldanerkenntnis zu liegen.
Somit dürften Sie aus diesem Grund nach kursorischer Prüfung zur Zahlung verpflichtet sein.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Anfechtung.
Nach § 119 BGB
kann wegen Irrtum (unverzüglich!) angefochten werden. Nach Ihrer Schilderung habe ich aber Zweifel, ob ein relevanter Irrtum vorliegt, da Sie genau diese Erklärung abgeben wollten. Der Motivirrtum ist unbeachtlich.
Nach § 123 BGB
kann wegen Täuschung oder Drohung angefochten werden. Sollten Ihnen also zu hohe Rechnungen vorgelegt oder behauptet worden sein, könnte des hier erfolgversprechend sein.
Ohne genauer Prüfung kann hier jedoch abschließend keine Stellung genommen werden.
Evtl. haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe, das bedeutet (bis auf 10 Euro) eine kostenfrei anwaltliche Vertretung. Wenden Sie sich hierzu an das für Sie zuständige Amtsgericht und erkundigen Sie sich. Dann können Sie den Vorgang detailliert von einem Kollegen vor Ort prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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