Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Gemäß § 303 StGB
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört.
Bei der Sachbeschädigung handelt es sich gemäß § 303c StGB
um ein Antragsdelikt, d.h. die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
Antragsberechtigt ist der Geschädigte.
Meines Erachtens haben Sie- vorausgesetzt Sie sind nicht vorbestraft und sind geständig- eine Geldstrafe zu befürchten.
Die Höhe der Geldstrafen kann ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden.
Sie hängt unter anderem auch von der Höhe des Schadens und Ihres Einkommens ab.
Sie sollten den Termin zur Vorladung nicht wahrnehmen!
Rufen Sie bei der Polizei an und sagen Sie der Höflichkeit halber den Termin ab und erklären Sie, dass Sie einen Anwalt konsultieren und alles andere dann über diesen läuft.
Nach Akteneinsicht durch den Anwalt, kann dieser dann alles Weitere mit Ihnen besprechen.
Dann kann erst entschieden werden, ob ein Geständnis/ Einlassung sinnvoll ist oder nicht.
Der Anwalt schlägt dann die weitere Vorgehensweise in der Angelegenheit vor.
Vielleicht kann Ihr Anwalt eine Einstellung oder eine Erledigung der Angelegenheit durch Strafbefehl erreichen.
In diesen Fällen müssten Sie dann nicht vor Gericht.
Sie sollten sich also am Montag einen Anwalt suchen und diesen mit der Akteneinsicht beauftragen.
Falls es sich terminlich einrichten lässt, kann der Anwalt den Termin für Sie auch absagen, falls Sie das nicht selber machen möchten.
Dies hängt aber davon ab, wann der Termin ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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