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rücktritt von verträgen als selbsständiger

6. Oktober 2005 18:27 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Hallo!
Bei einem Vertreterbesuch einer Firma welche mir eine Homepage für meinen Betrieb erstellen wollte, unterschrieb ich einen Internetdienstleistungsvertrag und wurde hierdrin als Partnerunternehmen geführt . Nach 10 Tagen trat ich aus finanziellen Gründen schriftlich von diesem Vertrag zurück . Die Firma erkannte die Kündigung nicht an .Die beim Vertreterbesuch dagelassenen Dokumente zur Webseitenerstellung füllte ich nicht aus .zum Vertragsbeginn (1.10) wurden Einrichtungskosten und monatl. Rate von meinem Konto abgebucht zu einer Erstellung der Web-Seite kam es bis jetzt noch nicht . Wie muß ich mich Verhalten um diese Angelegenheit zu klären ohne den Vertrag erfüllen zu müssen.

6. Oktober 2005 | 20:27

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:

Aufgrund Ihrer Angaben werden Sie als Unternehmer im Sinne von § 13 BGB angesehen werden müssen, so dass Ihnen nicht das Recht nach § 312 BGB zustand, den Vertrag zu widerrufen.

Da es kein Rücktrittsrecht für einen Vertragspartner in jeden Fall gibt, sollten Sie prüfen, ob ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, wird Ihnen auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht aufgrund des Umstandes zustehen, dass bislang Ihre Homepage nicht erstellt wurde. Denn unabhängig davon, dass Sie die Nichterstellung der Homepage selbst zu vertreten haben, wird der geschlossene Internetdienstleistungsvertrag von dem „Homepageauftrag“ rechtlich unabhängig sein. Mithin werden die dort nicht erbrachten Leistungen nicht als Rücktrittsgrund für den Internetdienstleistungsvertrag angeführt werden können.

Ihnen wird somit nur die Möglichkeit bleiben, den Vertrag unter den in den AGB im Einzelnen genannten Voraussetzungen ordentlich zu kündigen. Ob Ihnen darüber hinaus das Recht zur fristlosen Kündigung des Internetdienstleistungsvertrages zusteht, kann erst nach Einsicht der Vertragsunterlagen bzw. Vertragsbedingungen beurteilt werden. Die Wirksamkeit der Vertragsbedingungen sollten Sie durch einen Rechtsanwalt vor Ort überprüfen lassen.

Als weitere Möglichkeit sich von dem Vertrag zu lösen, kommt die Schließung eines Aufhebungsvertrages in Betracht. Hierzu sollten Sie sich mit dem Unternehmen in Verbindung setzen und unter Darlegung Ihrer finanziellen Verhältnisse darum bitten, den Vertrag aufzuheben.

Ich hoffe, dass meine Ausführungen trotz der eher negativen Beurteilung der Rechtslage Ihnen dennoch eine Hilfe für Ihr weiteres Vorgehen sein werden.

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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