Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Ab wann ist der geschäftsführer rechtskräftig als solcher tätig?
Die Anmeldung zum Handelsregister eines Geschäftsführers ist in § 39 GmbHG
geregelt.
Die Eintragung hat keine konstitutive Wirkung für die durch sie bekundeten Rechtsvorgänge. Dies bedeutet, dass die Eintragung nur Wirkungen ggü. Dritten entfaltet. Im Innenverhältnis wirkt die Bestellung schon ab Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung.
Der Notar nehme ich an, hat den Anmeldungsantrag beglaubigt. Denn das Protokoll der Gesellschafterversammlung braucht nicht beurkundet zu werden.
Der gesellschafter ist beherrschend und somit nicht sozialversicherungspflichtig. ist also das gehalt bereits ab 1.10.10 sozialversicherungsfrei oder ist dies rückwirkend zum 1.10. nicht anzuerkennen ?
Die „Bestellung" des Geschäftsführers einer GmbH und seine „Anstellung" sind rechtlich voneinander zu trennen (sog. Trennungstheorie; BGH, NJW 2003, 351
; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 38 Rdnr. 25). Durch die Bestellung erhält der Geschäftsführer die Organstellung und die damit verbundenen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse. Das Anstellungsverhältnis hingegen regelt die persönlichen Beziehungen des Geschäftsführers zur Gesellschaft, namentlich seinen Vergütungs- und Urlaubsanspruch. (Seibt: Geschäftsführerbestellung und Anstellungsvertrag, NJW-Spezial 2004, 123).
Daher ist es entscheidend, ab wann die Anstellung erfolgt ist. Ist dies ab Bestellung erfolgt (29.09.2010) und ist das Verhältnis als nicht sozialversicherungspflichtig zu qualifizieren, spielt die Eintragung keine Rolle, sodass ab jenem Zeitpunkt sozialversicherungsfreiheit gegeben sein dürfte.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
2. Dezember 2010
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23:01
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht