Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können den Passus (1) des Geschäftsführervertrages problemlos dahingehend ändern, dass Sie nur für 2 Wochen Lohnfortzahlung erhalten. Dies liegt daran, dass Sie als selbständiger Gesellschafter- Geschäftsführer keinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben. Deshalb ist die GmbH auch nicht verpflichtet, (wie bei einem Arbeitnehmer) 6 Wochen Lohnfortzahlung an Sie zu leisten.
Sollten Sie also mit Ihrer Krankenkasse, in der Sie freiwillig versichert sind, einen Wahltarif vereinbaren, nachdem Sie ab dem 15. Tag Krankengeld beziehen, ist es sogar sinnvoll, die Lohnfortzahlung seitens der GmbH auf 2 Wochen zu begrenzen. Sie sollten aber beachten, dass Sie durch den Wahltarif, mit dem Sie bereits ab dem 15. Tag Krankgeld beziehen, höhere Beiträge bzw. einen Zusatzbeitrag zahlen. Dieser liegt je nach Krankenkasse zwischen 0,3 und 1,8 Prozent. Zudem können Sie den Wahltarif 3 Jahre lang nicht kündigen, selbst wenn der Zusatzbeitrag von der KK erhöht wird. Sie sollten sich das gut überlegen.
Den Passus (2) können Sie so belassen oder auf 12 Monate verlängern. Er macht aber meiner Meinung nach nur Sinn für die Dauer des Krankengeldes und ich würde Ihn daher auch an die Dauer des Krankengeldbezuges anpassen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
LL.M. für Versicherungsrecht