Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In aller Regel werden sie leider die Voraussetzungen der Sozialversicherungspflicht nicht erfüllen. Ich gehe davon aus dass sie aufgrund des Erbfalls gemeinsam mit dem Sohn zu 50 % Gesellschafterin werden. Damit sind sie generell nicht mehr abhängig bei der GmbH beschäftigt da sie eine Lenkungsmacht besitzen und über die Geschicke der GmbH bestimmen können.
Ausnahmen sind möglich, allerdings nur wenn zum Beispiel die Gesellschaftsanteile nur treuhänderisch gehalten werden. In ihrem Fall sehe ich hier keinen Ansatz.
Wenn Sie also aufgrund des Erbes in die Gesellschafterstellung eintreten und zur Geschäftsführerin bestellt werden, wären sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Wenn man diese Frage verbindlich klären will bietet sich immer ein Statusfeststellungsverfahren bei der deutschen Rentenversicherung an.
Dieses kann man selbst beantragen. Ansonsten sollte man aus Sicherheitsgründen nicht von einer sozial Versicherungspflicht ausgehen.
Ein Ausweg wäre nur wenn Sie unter 50 % der Anzeile hätten und auch sonst keinen entscheidenden Einfluss auf die GmbH hätten.
Ich würde immer dazu raten die Sozialversicherungspflicht von der Rentenversicherung klären zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
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