Sehr geehrter Fragesteller,
bei einer privaten Haftpflicht verhält es sich nicht so wie bei einer KFZ-Haftpflicht, denn Ihr Anspruchsgegner ist der Kunde, dieser muss sich dann mit seiner Versicherung auseindandersetzen.
Entscheidend ist also nur, ob der Kunde für den Schaden haften muss. Anspruchsgrundlage ist bei der Beschädigung einer Sache regelmäßig der § 823 BGB
. Nach diesem muss der Schaden ersetzt werden, welcher vorsätzlich oder fahrlässig einem anderen beigefügt wurde (wohl auch die Begründung der Versicherung).
Es kommt also darauf an, on der Schaden bei einer regulären Bedienung entstanden ist, z.B. weil die Glasplatte schon einen Schaden hatte oder kostruktioensbedingt quasi brechen musste, oder ob der Kunde das Gerät fehlbedient hat, sich z.B. auf die Glasplatte gestützt hat, daraufgesessen ist oder einfach mit zu viel Kraftaufwand versucht hat den Kopierer zu benutzen (z.B. Niederdrücken eines Buches beim Kopieren um beide Seiten abzulichten)
Ich halte einen Schaden aufgrund eines Bedienungsfehlers nach Ihrer Schilderung für wahrscheinlich. Die Argumente der Versicherung scheinen vorgeschoben, es sei denn, dort liegen Anhaltspunkte vor, welche deren Auffassung stützen könnte.
Sie sollte also Ihren Schaden beim Kunden beitreiben, soweit Sie Ihrer Schiderung nichts hinzuzufügen haben oder maßgebliche Umstände weggelassen haben.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben, können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
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