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private Haftpflicht haftet nicht

25. Juni 2007 09:47 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Sehr geehrter Anwalt,

ich betreibe einen kleinen Copyshop mit ein paar Kopiermaschinen, die (noch) nicht an eine zentrale Zählstelle angeschlossen sind, weshalb ich alle Kopieraufträge lieber persönlich und per Hand durchführe.
Ein Kunde wollte unbedingt allein eine Maschine bedienen, was ansich kein Problem ist, da die Maschinen narrensicher zu bedienen sind. Er meinte, er käme schon zurecht.
Leider bediente er das Touchdisplay zu ungeschickt und die Scheibe zerbrach. Er meinte, das übernimmt seine Haftpflichtversicherung.
Nach einer Wartezeit von mehreren Wochen meldete sich seine private Haftpflicht (VICTORIA) und meinte: "Von einem Verschulden unseres Versicherungsnehmers am Zustandekommen des Schadenfalles kann aus unserer Sicht hiernach nicht ausgegangen werden, da das Gerät bestimmungsgemäß genutzt worden ist und der entstandenen Schaden nicht auf ein fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen ist. Herr S. konnte nicht damit rechnen, dass die Benutzung der Eingabetaste zu einer Beschädigung an der Glasplatte führt."

Ich habe widersprochen und bat um eine erneute Prüfung des Sachverhalts, da sich der Schaden laut Fachwerkstatt auf 900 € beläuft.

Meine Frage: Haftet eine Haftpflicht nur, wenn ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurde?

MfG

Ein Ratsuchender

Sehr geehrter Fragesteller,

bei einer privaten Haftpflicht verhält es sich nicht so wie bei einer KFZ-Haftpflicht, denn Ihr Anspruchsgegner ist der Kunde, dieser muss sich dann mit seiner Versicherung auseindandersetzen.

Entscheidend ist also nur, ob der Kunde für den Schaden haften muss. Anspruchsgrundlage ist bei der Beschädigung einer Sache regelmäßig der § 823 BGB . Nach diesem muss der Schaden ersetzt werden, welcher vorsätzlich oder fahrlässig einem anderen beigefügt wurde (wohl auch die Begründung der Versicherung).

Es kommt also darauf an, on der Schaden bei einer regulären Bedienung entstanden ist, z.B. weil die Glasplatte schon einen Schaden hatte oder kostruktioensbedingt quasi brechen musste, oder ob der Kunde das Gerät fehlbedient hat, sich z.B. auf die Glasplatte gestützt hat, daraufgesessen ist oder einfach mit zu viel Kraftaufwand versucht hat den Kopierer zu benutzen (z.B. Niederdrücken eines Buches beim Kopieren um beide Seiten abzulichten)

Ich halte einen Schaden aufgrund eines Bedienungsfehlers nach Ihrer Schilderung für wahrscheinlich. Die Argumente der Versicherung scheinen vorgeschoben, es sei denn, dort liegen Anhaltspunkte vor, welche deren Auffassung stützen könnte.

Sie sollte also Ihren Schaden beim Kunden beitreiben, soweit Sie Ihrer Schiderung nichts hinzuzufügen haben oder maßgebliche Umstände weggelassen haben.

Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben, können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.


Mit freundlichen Grüssen

Oliver Martin
Rechtsanwalt

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