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Zahlt private Haftpflicht falls Schaden für die Arbeit entstand?

8. Mai 2022 07:16 |
Preis: 40,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Ich war bei meinen Eltern und habe deren Honny-Lasercutter benützt und damit einen Brand und infolgedessen mehrere Schäden verursacht:
- Lasercutter
- Dämmung der Decke
- Außenfassade verrußt
- Haus innen verrußt
- Polizei- und Feuerwehreinsatz verursacht.

Grob fahrlässig war mein Verhalten denke ich nicht, denn ich habe geschaut, dass das Material gelasert werden darf und damit einen Probelauf mit dem neuen Material von über 1h gefahren. Beim zweiten Versuch bin ich noch am Anfang während des Laserns dabei gewesen, um zu schauen, dass alles in Ordnung ist und 15min daraufhin bin ich gegangen. Dann entstand der Brand, den ich durch Rauchentwicklung mitbekommen habe und noch selbst löschen konnte. Außerdem hatte ich noch eine Schulung für solche Geräte.

Folgendes ist mir jetzt wichtig:
1) Ich wollte etwas Neues für mein eigenes Startup lasern. Ich bin nicht alleine, wir sind zu dritt im Gründerteam. Ist das relevant für die private Haftpflicht? Es war kein Kundenauftrag, sondern eine Idee von mir für einen neuen Prototypen.
2) Muss der Feuerwehreinsatz gezahlt werden?

9. Mai 2022 | 09:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratuschender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

1.
Bereits begrifflich bestehen Bedenken, dass die Privat-Haftpflichtversicherung Schäden für nicht privat sondern beruflich verursachte Schäden übernimmt.

Sie müssen in die konreten Versicherungsbedingungen sehen.

In den Musterbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) ist in Nr. 7.7 geregelt:

"Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:

Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
[...]
(3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder[...] deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte."

Da es sich um eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit handelt, wird die Privathaftpflichtversicherung nicht zahlen müssen.

Da es sich bei Ihrer Unternehmung wohl um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt, könnten auch die GbR und die Mitgesellschafter haftbar sein. Das wäre gesondert zu prüfen.


2.
Sehr wahrscheinlich wird auch der Feuerwehreinsatz bezahlt werden müssen.

Für den Kostenersatz kommt es nicht auf Verschulden an, nur auf Kausalität (Art. 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BayFwG).

Art. 28 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 BayFwG regelt:

"Die Gemeinden können [...] Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze [...] gemeindlicher Feuerwehren [...] entstanden sind. Der Anspruch wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche."

"Kostenersatz nach Abs. 1 kann verlangt werden
1.
für Einsätze im abwehrenden Brandschutz [...]
4.
für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlaßt waren,
[...]"

"Zum Ersatz der Kosten ist verpflichtet,
1.
wer [...] die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat [...]."

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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