Sehr geehrter Ratuschender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
1.
Bereits begrifflich bestehen Bedenken, dass die Privat-Haftpflichtversicherung Schäden für nicht privat sondern beruflich verursachte Schäden übernimmt.
Sie müssen in die konreten Versicherungsbedingungen sehen.
In den Musterbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) ist in Nr. 7.7 geregelt:
"Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
[...]
(3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder[...] deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte."
Da es sich um eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit handelt, wird die Privathaftpflichtversicherung nicht zahlen müssen.
Da es sich bei Ihrer Unternehmung wohl um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt, könnten auch die GbR und die Mitgesellschafter haftbar sein. Das wäre gesondert zu prüfen.
2.
Sehr wahrscheinlich wird auch der Feuerwehreinsatz bezahlt werden müssen.
Für den Kostenersatz kommt es nicht auf Verschulden an, nur auf Kausalität (Art. 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BayFwG).
Art. 28 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 BayFwG regelt:
"Die Gemeinden können [...] Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze [...] gemeindlicher Feuerwehren [...] entstanden sind. Der Anspruch wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche."
"Kostenersatz nach Abs. 1 kann verlangt werden
1.
für Einsätze im abwehrenden Brandschutz [...]
4.
für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlaßt waren,
[...]"
"Zum Ersatz der Kosten ist verpflichtet,
1.
wer [...] die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat [...]."
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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