Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1. Wenn Sie einen Vertrag abgeschlossen haben können Sie außerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist (in der Regel) nicht kündigen. Es gilt der Grundsatz: pacta sunt servanda - Verträge müssen eingehalten werden. Finanzielle Probleme Ihrerseits sind grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Allerdings sollte man versuchen, über eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zu verhandeln. Dabei ist man natürlich auf den guten Willen des Vertragspartners angewiesen.
2. Wenn der Heilpraktikerschule allerdings ein betrügerisches Verhalten vorgeworfen werden kann, haben Sie die Möglichkeit der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung sowie der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Allerdings läßt Ihre Sachverhaltsschilderung nicht erkennen, wo hier der Betrug liegen soll, so daß eine weitere Prüfung und Stellungnahme leider nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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E-Mail:
Auf den Internetseiten der Schule stand:vom Arbeitsamt als berufbildende Schule anerkannt, gefördert via SchülerBafög.
Damit ging ich zum Amt und die schauten in den Computer - die Schule ist nicht verzeichnet - keine Förderung möglich.
Das Einzige was die SChulleiterin dazu sagte war- die Lizenzierung läuft, sagen Sie das dem Amt.
Das hat diese natürlich nicht interessiert, die blieben dabei.
Kann ich nicht irgendetwas tun?
Sie ist zu keiner Einigung bereit und der mir gestellte Anwalt meint, da ich bei Vertragsabschluss nicht Bafög beantragte, war es nicht unbedingt notwenidig und als arglistige Täuschung nichtig.
Das kann doch nicht sein, ich muss mich doch irgendwie schützen können.
Ich bin 21 und hab einen 3 jährigen Sohn.
Für diese Ausbildung bin ich von Potsdam nach Baden-Württemberg gezogen und habe jetzt noch keine Lehrstelle gefunden, weil die Bewerbungsfristen damals, als ich den Betrug entdeckte, schon alle um waren.
Außerdem hat die Frau für 4 Tage - von mir 500 € Einschreibegebühr und 240€ Kursgebühr erhalten.
Herzliche Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Wie ich bereits in meiner Stellungnahme zu Ihrer ersten Frage ausgeführt habe, kommt eine Beendigung des Vertragsverhältnisses beispielsweise dann in Betracht, wenn Sie seitens der Heilpraktikerschule arglistig getäuscht worden sind.
Wenn auf der Internetseite der Schule vermerkt ist, daß diese Schule von der Agentur für Arbeit als Berufsbildende Schule anerkannt sei und daß eine Förderung durch das Schüler-Bafög in Betracht komme, heißt das zunächst, daß dann, wenn die in Ihrer Person liegenden Voraussetzungen vorliegen, Leistungen nach dem Bafög gewährt werden können. Die Agentur für Arbeit teilte Ihnen mit, die Schule sei nicht verzeichnet und eine Förderung nicht möglich. Ich verstehe das nun so, daß Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Ausbildung nicht in Betracht kommen.
Offensichtlich ist die Information auf der Internetseite der Heilpraktikerschule unzutreffend. Dies ergibt sich aus der Auskunft der Schulleiterin, wonach die Lizenzierung laufe.
Aus Ihrer Information geht nicht hervor, wie der Zeitablauf gewesen ist. Ich gehe deshalb - fiktiv - davon aus, daß Sie aufgrund des Hinweises auf der Internetseite der Schule sich dort angemeldet haben. Nach erfolgter Anmeldung und Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags haben Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt. Damit stellt sich die Frage, ob Sie auf die Auskünfte, die auf der Internetseite der Schule nachzulesen gewesen sind, vertrauen durften. Wenn die Heilpraktikerschule sich auf der Internetseite als Berufsbildende und von der Agentur für Arbeit anerkannte Schule präsentiert und weiterhin darauf hinweist, daß eine Förderung durch Schüler-Bafög möglich sei, dürfte das mehr als eine bloße Werbeaussage sein. Wenn Sie sich dann aufgrund der Internetinformation angemeldet haben, wären Sie einem Irrtum unterlegen. Der Irrtum bestünde darin, daß Sie davon ausgegangen seien, Schüler-Bafög würde gewährt, was in Wirklichkeit jedoch nicht der Fall gewesen ist. Damit käme eine Anfechtung des Ausbildungsvertrags wegen Irrtums in Betracht. Ob darüber hinaus eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Frage kommt, ist nur zu klären, wenn der Sachverhalt noch weiter aufgeklärt wird.
Nach Ihren Schilderungen wäre jedenfalls daran zu denken, den Vertrag zumindest wegen Irrtums anzufechten. Damit wäre der Vertrag nichtig.
Ich empfehle, diese Sach- und Rechtslage mit Ihrem Rechtsanwalt zu erörtern. Jedenfalls wäre die Anfechtung wegen Irrtums zumindest ein deutlicher Ansatzpunkt, um aus dem Vertrag herauszukommen. Ob die Anfechtung wegen Irrtums letztlich greift, kann ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht abschließend beurteilen.
Ihr Rechtsanwalt wird Ihnen, wenn Sie mit ihm den Sachverhalt ausführlich besprechen, mit Sicherheit weiterhelfen können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
- Rechtsanwalt -