Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. In Ihrem Fall kommt zunächst – unabhängig von der Qualität des Unterrichtsmaterials – ein Widerruf nach § 4 Fern-USG (Fernunterrichtsgesetz) in Betracht.
Von dem Widerrufsrecht kann – vorausgesetzt über dieses wurde vom Anbieter in Textform ordnungsgemäß informiert- innerhalb von 14 Tagen nach erstmaliger Nutzung in Schriftform Gebrauch gemacht werden.
Liegt keine Belehrung über das Widerrufsrecht vor, dann verlängert sich die Frist zur Ausübung auf einen Monat (§ 355 Abs. 2 BGB).
2. Möglich ist jedoch auch eine Anfechtung des Vertrages gemäß § 119 Abs. 2 BGB, da Sie sich im Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft der Dienstleistung befanden.
Bei Unterrichtsmaterial stellt es aus der Perspektive der angesprochenen Kunden einen wesentlichen wertbildenden Faktor dar, ob das Material in deutscher oder englischer Sprache abgefasst ist.
Ein Urteil, das sich explizit mit der Anfechtung eines Unterrichtsvertrages auf Grund fremdsprachigen Lehrmaterials befasst, ist leider nicht auffindbar.
Das o.g. Anfechtungsrecht ergibt sich jedoch ohne weiteres aus dem Gesetz.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Anfechtung ohne zu zögern gegenüber dem Anbieter erklärt werden muss (d.h. i.d.R. etwa bis zu 3 Tagen) nachdem der Irrtum erkannt worden ist.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt